Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 115/2001 vom 20.02.2001
Freistellungsverordnung für "De-minimis"-Beihilfen
Die Europäische Kommission hat eine Verordnung zu "De-minimis"-Beihilfen angenommen. Diese stellt gegenüber der bisherigen Mitteilung keine inhaltliche Änderung dar. Als Verordnung erreicht sie jedoch gegenüber der Mitteilung eine andere rechtliche Qualität.
Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen wurde am 13. Januar 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft.
Gegenüber der Mitteilung über die "De-minimis"-Beihilfen vom 6. März 1996 stellt die Verordnung inhaltlich keine Veränderung dar. Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung, die einem Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren gewährt werden und eine Summe von 100.000 Euro nicht übersteigen, gelten danach als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldungspflicht (Notifizierung) gem. Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag unterliegen.
[Quelle: DStGB AKTUELL v. 26.01.2001]
Az.: IV/1 970-00