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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 136/2004 vom 14.01.2004
Freiwillige Vereinbarung in NRW zur Gewerbeabfallverordnung
Im November 2003 ist in Düsseldorf für das Land NRW eine Freiwillige Vereinbarung zur Umsetzung der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) unterschrieben worden. Vertragspartner der Vereinbarung sind das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) und
- der Verband Kommunaler Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, Landesgruppe Nordrhein-Westfalen im Verband Kommunaler Unternehmen e. V. (VKS im VKU),
- der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V., Regionalverband West (BDE) sowie
- der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (BVSE).
Die Vereinbarung verfolgt das Ziel, Regeln für den Nachweis der Abfallströme für Vorbehandlungsanlagen (z.B. Sortierungsanlagen) festzulegen, in denen Abfälle im Anwendungsbereich der Gewerbeabfall-Verordnung behandelt werden. Die am 1.1.2003 in Kraft getretene Gewerbeabfall-Verordnung sieht vor, dass auch Gewerbeabfälle ähnlich wie Abfälle aus privaten Haushalten nach wiederverwertbaren Stoffen und zu entsorgendem Restmüll bereits an der Anfallstelle beim gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger getrennt werden müssen. Die Sortierungsanlagen haben nach der Gewerbeabfall-Verordnung (§ 5 GewAbfV) bestimmte Quoten für auszusortierende Wertstoffe zu erfüllen. Diesen Quoten betragen im Jahr 2003 65 Prozent, im Jahr 2004 75 Prozent und im Jahr 2005 85 Prozent. Über die transparent gemachten Abfallströme haben es Entsorger und Behörden deutlich einfacher, die Erfüllung dieser Quoten zu kontrollieren. In NRW gibt es rund 180 Sortieranlagen, die unter die Gewerbeabfall-Verordnung fallen und damit der frewilligen Vereinbarung beitreten können. Der jährliche Durchsatz in diesen Anlagen beträgt 4, 5 bis 5 Millionen Tonnen Abfall. Im November 2003 hatten sich bereits 16 Anlagen zur Teilnahme an der freiwilligen Vereinbarung bereit erklärt.
Nach der Präambel der Selbstverpflichtungserklärung wird ein klares, verlässliches Regelwerk anerkannt, das sichere Rahmenbedingungen sowohl für die Wettbewerber im Entsorgungsmarkt als auch für die Abfallwirtschaftsbehörden in Nordrhein-Westfalen vorgibt. Die Schaffung eines einheitlichen Bilanzierungssystems soll zum einen den behördlichen Überwachungsaufwand reduzieren und die Transparenz der Stoffströme aus dem gewerblichen Bereich in Nordrhein-Westfalen erhöhen. Weiterhin führt das System zu einer Vereinfachung der Erfüllung der Dokumentations- und Nachweispflichten für die Anlagenbetreiber. Für die Anlagenbetreiber werden nach der Selbstverpflichtungserklärung die unterschiedlichen Bilanzierungspflichten für Vorbehandlungsanlagen nach einem einheitlichen System zusammengefasst und damit die ansonsten erforderlichen Einzelnachweise ersetzt.
Nach der Selbstverpflichtung zum Mengenstromnachweis sind die Parteien sich einig, dass aus Transparenzgründen die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen über die Pflichten nach der Gewerbeabfallverordnung hinaus ihre Input- und Outputströme an gewerblichen Abfällen der jeweils zuständigen Behörde bzw. der von ihr benannten Stelle jährlich unaufgefordert zur Verfügung stellen. Damit wird ein verbindliches Verfahren zur Darstellung der Abfallmassenströme der Vorbehandlungsanlagen (einheitliches Vorgehen bei der Erstellung der Bilanzen und bei der Ermittlung der von der Vorbehandlungsanlage erreichten Verwertungsquoten) anerkannt. Die Ergebnisse der Bilanzierung werden den für die jeweiligen Anlagen zuständigen Behörden innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Kalenderjahres zur Verfügung gestellt. Bilanziert wird nach der Herkunft der angelieferten Abfälle, differenziert nach Einsammlungsgebiet der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dabei werden die Abfälle getrennt nach Entsorgungsverfahren sowie den jeweiligen Entsorgungswegen in einer Jahresübersicht (Jahresbilanz) dokumentiert. Was die Verwertungsquoten und Sortierung von gemeinsam erfassten Abfallfraktionen anbelangt, dürfen diese im Jahresdurchschnitt die in § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 5 GewAbfV vorgegebenen Werte nicht unterschreiten. Die Erfüllung dieser Quotenverpflichtung wird von den Betreibern der Vorbehandlungsanlagen durch die Jahresübersicht (Jahresbilanz) dokumentiert.
Im Gegenzug hierzu werden die Betreiber der Vorbehandlungsanlagen hinsichtlich der Einhaltung des Nachweises der Verwertungsquoten und der Bilanzierung der Abfallströme von der allgemeinen abfallrechtlichen Überwachung befreit, da diese Informationen über die neue Jahresbilanz erfasst sind. Eine Befreiung findet nur dann nicht statt, wenn aufgrund eigener Meldungen der Abfallströme Defizite in der ordnungsgemäßen Durchführung der GewAbfV erkennbar werden. Sollten Anlagenbetreiber die von den Unterzeichnern empfohlene Selbstverpflichtungserklärung nicht abgeben, unterfallen diese der regulären gesetzlichen abfallrechtlichen Überwachung.
Az.: II/2 31-02 qu/g