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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 156/2023 vom 27.03.2023
Führung von Schiffen/Booten mit einem Sportbootführerschein
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) erhält derzeit zahlreiche Anfragen von örtlichen Feuerwehren, die sich mit dem Thema Kleinschifferzeugnis und dem Führen von Feuerwehr-Wasserfahrzeugen mit einem Sportbootführerschein befassen. Sie hat darum gebeten, die Feuerwehren „mit Wasseranschluss“ über folgende Dinge zu informieren:
Bis zum 18.01.2022 war es möglich, (Wasser-) Fahrzeuge bis 20 Meter Länge auch zu nicht privaten Zwecken mit einem herkömmlichen Sportbootführerschein zu führen. Dieses hat sich mit dem Inkrafttreten der Binnenschiffspersonalverordnung an diesem Tag geändert: Das Führen von derartigen Fahrzeugen ist nur noch bis zum 17.01.2024 mit einem Sportbootführerschein möglich. Ab dem 17.01.2024 benötigen alle, die ein Fahrzeug führen, das nicht führerscheinfrei geführt werden kann (also alle Fahrzeuge mit mehr als 15 PS), entweder ein Kleinschifferzeugnis oder einen sog. amtlichen Berechtigungsschein. Derzeit ist geplant, die genannte Frist vom 17.01.24 auf den 17.01.25 zu verlängern. Rechtsverbindlich wird diese Verlängerung aber erst mit der Verkündung der entsprechenden Verordnung; vermutlich zum 1. April.
Informationen zum Kleinschifferzeugnis finden Sie weiterführend auch auf der ELWIS-Seite der GDWS unter https://www.elwis.de/DE/Binnenschifffahrt/Befaehigungsnachweise/Schiffsfuehrer/Kleinschifferzeugnis/Kleinschifferzeugnis-node.html. Derzeit geht allerdings eine sehr große Anzahl an Anträgen auf Ausstellung von Kleinschifferzeugnissen bei uns ein.
Das Anliegen der GDWS ist es daher, alle Feuerwehren auf die Möglichkeit hinzuweisen und zu bitten, sich selbst sog. amtliche Berechtigungsscheine nach § 13 der genannten BinSchPersV auszustellen. Dieser Schein berechtigt ebenfalls dazu, ein Fahrzeug unter 20 Meter Länge zu dienstlichen Zwecken zu führen. Ein Kleinschifferzeugnis ist dann nicht mehr erforderlich. Diesen Berechtigungsschein kann jede Feuerwehr-Dienststelle selbst nach eigenen Vorgaben und nach eigenen Mustern ausstellen. Lediglich wenn die Inhaber von Berechtigungsscheinen hierfür einen Sportbootführerschein erhalten möchten, ist eine Anerkennung des Berechtigungsscheines durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erforderlich (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Sportbootführerscheinverordnung).
Mitgliedskommunen können den Infoflyer „Neuregelung der Nutzung von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken“ unter „Fachinformationen – Fachgebiete – Recht, Personal, Organisation – Feuerwehr/Rettungswesen – Feuerwehr“ abrufen.
Az.: 15.1.1-004/001