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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 116/1996 vom 05.03.1996
Fürsorgerechtsvereinbarung
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag sowie der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben sich nach Beratung in ihren Fachausschüssen dafür ausgesprochen, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit nach der Fürsorgerechtsvereinbarung nicht beizubehalten. Demgegenüber hat sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter mehrheitlich für die Beibehaltung der Schiedsgerichtsbarkeit unter modifizierter Form ausgesprochen. Aufgrund dieser Sachlage haben die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe folgendes vereinbart:
"Nach eingehenden Diskussionen in den Fachausschüssen der kommunalen Spitzenverbände und der überörtlichen Träger der Sozialhilfe haben deren Vertreter zusammen mit Vertretern der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter in einem Gespräch am 31.10.1995 vereinbart, ihre Mitglieder aufzufordern, die Fürsorgerechtsvereinbarung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 31.12.1996, zu kündigen.
Am 8. November 1995 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sich mehrheitlich für die Beibehaltung der Schiedsgerichtsbarkeit auf der Grundlage einer aktualisierten Fürsorgerechtsvereinbarung oder einer bundesrechtlichen Regelung zu den §§ 89 h KJHG und 113 BSHG (Schiedsstellen ohne Gerichtsqualität) ausgesprochen.
Angesichts der Tatsache, daß seit Jahren eine bundesrechtliche Schiedsstellenregelung ohne Gerichtsqualität ergebnislos erörtert wurde und die von der Mehrheit der Landesjugendämter angestrebte Schiedsstellenregelung nur ein Vorverfahren vor dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren darstellen würde, halten die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger den Vorschlag der Landesjugendämter nicht für praktikabel. Entsprechend der Beschlußlage in ihren Fachausschüssen empfehlen sie ihren Mitgliedern,
1. die Fürsorgerechtsvereinbarung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 31.12.1996, zu kündigen,
2. Verfahren, die bis zum 31.12.1996 nicht abgeschlossen sind, fortzuführen, wenn die beteiligten Parteien dies vereinbaren.
<DIR>Wegen der notwendigen personellen und organisatorischen Vorkehrungen wird gebeten, der
Arbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeträger
c./o. Deutscher Städtetag
Dezernat IV
Lindenallee 13-17, 50968 Köln
bis spätestens 30.04.1996 mitzuteilen, ob die Fürsorgerechtsvereinbarung gekündigt wird."
Az.: II 828-1