Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 562/2020 vom 14.08.2020

Gebäudeenergiegesetz und BauGB-Änderung verkündet

Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze vom 08. August 2020 ist am 13. August 2020 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1728) verkündet worden.

Das Gesetz enthält in Artikel 1 (BGBl. I S. 1728) das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG). Über das GEG hatten wir mit Schnellbrief Nr. 390 vom 13. Juli 2020 informiert.

Des Weiteren enthält das Artikelgesetz in Artikel 2 (BGBl. I S. 1793) Änderungen des BauGB. Neben einer Ergänzung der Regelungen zu Erhaltungssatzungen in § 172 BauGB wird durch die Neufassung von § 249 Absatz 3 BauGB eine Länderöffnungsklausel für Abstandsflächen von Windrädern eingeführt. Mit dieser sog. Opt-in-Lösung können die Bundesländer nun durch Landesgesetz Mindestabstände von höchstens 1.000 Metern festlegen und auch die Wohnbebauung bestimmen, zu der die Abstände einzuhalten sind. Dabei können sie auch unterschiedliche Mindestabstände für unterschiedliche Wohnnutzungen festlegen. Über die Details hatten wir Sie mit Schnellbrief Nr. 264 vom 06.07.2020 informiert. Die Landesregierung hat die Länderöffnungsklausel grundsätzlich begrüßt und ist in Beratungen eingetreten, wie der eröffnete Gestaltungsspielraum in NRW umgesetzt werden soll.

§ 249 Absatz 3 BauGB lautet nun wie folgt:„(3) Die Länder können durch Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie bestimmte Mindestabstände zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken einhalten. Ein Mindestabstand nach Satz 1 darf höchstens 1.000 Meter von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen im Landesgesetz bezeichneten baulichen Nutzung zu Wohnzwecken betragen. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Auf der Grundlage von § 249 Absatz 3 in der bis zum 14. August 2020 geltenden Fassung erlassene Landesgesetze gelten fort; sie können geändert werden, sofern die wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Landesgesetz enthaltenen Regelung beibehalten werden.“

Das Inkrafttreten ist in Artikel 10 geregelt. Danach tritt das Gesetz am 01. November 2020 in Kraft. Davon abweichend tritt § 249 Absatz 3 BauGB am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das Baugesetzbuch ist nunmehr wie folgt zu zitieren:

"Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) geändert worden ist".

Das entsprechende Bundesgesetzblatt Nr. 37 kann auf den Internetseiten des Bundesgesetzblattes (https://www.bgbl.de/) eingesehen bzw. zum privaten Gebrauch heruntergeladen (kostenloser Bürgerzugang) werden.

Az.: 20.1.1.1-006/001 gr

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