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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 143/2003 vom 07.01.2003
Gebietsauswahl beim Bau von Windenergieanlagen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17. Dezember 2002 (Az: BVerwG 4 C 15.01) entschieden, dass die Gemeinden im Rahmen der Planungshoheit das Recht der Gebietsauswahl für die Standorte beim Bau von Windenergieanlagen haben, soweit die Planung nicht im Ergebnis auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft.
In dem Rechtsstreit um die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Bau einer Windenergieanlage ging es vor allem um die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Gemeinden berechtigt sind, die Errichtung von Windenergieanlagen durch Darstellungen im Flächennutzungsplan auf bestimmte Flächen des Gemeindegebiets zu beschränken (sog. Konzentrationsflächen) und damit für die übrigen Gemeindegebietsteile auszuschließen. Geklagt hatte ein Bauinteressent, der eine Windenergieanlage auf einem Außenbereichsgrundstück errichten wollte, das nicht in der von der - im Märkischen Kreis in Westfalen gelegenen - Gemeinde ausgewiesenen (einzigen) Konzentrationsfläche liegt.
Die Klage blieb vor dem BVerwG, wie auch bereits in der Vorinstanz beim Oberverwaltungsgericht NW in Münster, ohne Erfolg. In der Begründung heißt es: Die Gemeinden müssen nicht sämtliche Bereiche, die sich objektiv für eine Windenergienutzung eignen, für diesen Zweck auch tatsächlich planerisch sichern. Sie dürfen in dem Interessenkonflikt zwischen Windenergienutzung und sonstigen Schutzgütern, wie etwa dem Naturschutz oder der Wahrung der Erholungsfunktion der Landschaft, je nach dem Gewicht der Belange, die in der konkreten örtlichen Situation betroffen sind, eine Gebietsauswahl treffen. Voraussetzung für eine wirksame Auswahlentscheidung ist allerdings, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationsfläche sich als Standort für die Errichtung von Windkraftanlagen eignet und nicht so klein ist, dass die Ausweisung, anstatt der Windenergienutzung substantielle Entfaltungsmöglichkeiten zu bieten, in Wahrheit auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft.
Im Ergebnis hat das BVerwG damit den Flächennutzungsplan mit der darin vorgesehenen Konzentrationszone, die maximal elf Anlagen zulässt, als rechtswirksam angesehen.
Az.: II/1 620-50