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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 629/2003 vom 24.07.2003
Gebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht
Durch verschiedene Mitgliedsstädte und –gemeinden ist die Geschäftsstelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass zwischenzeitlich von den unteren Wasserbehörden auch Gebühren nach dem Gebührengesetz NRW für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW erhoben werden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren ist grundsätzlich das Verwaltungsgebührengesetz NRW. Durch die am 14.7.1999 in Kraft getretene Änderung dieses Gesetzes (Art. 7 des Ersten Modernisierungsgesetzes für das Land NRW vom 16.5.1999, GV NRW 1999, S. 385) hat § 8 Verwaltungsgebührengesetz NRW eine Änderung dahin erfahren, dass eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Verwaltungsgebührengesetz NRW nur dann besteht, wenn die erhobene Verwaltungsgebühr durch die Gemeinden auf Dritte abgewälzt werden können. Dieses ist von der Behörde zu prüfen, welche die Verwaltungsgebühr erhebt, denn sie muss unter anderem feststellen, ob eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Verwaltungsgebührengesetz NRW besteht, weil die erhobene Verwaltungsgebühr durch die Gemeinde nicht auf einen Dritten abgewälzt werden kann.
Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass nach einer ersten Prüfung mehr als fraglich ist, ob eine Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer abgewälzt werden kann. Die Gemeinden erheben von Grundstückseigentümern, deren Grundstück über eine Kleinkläranlage verfügt regelmäßig eine Gebühr für das Abfahren des Klärschlamms aus der Kleinkläranlage. Die Verwaltungsgebühr für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW steht jedenfalls nicht in einem unmittelbaren kostenmäßigen Zusammenhang mit dieser Benutzungsgebühr für das Abfahren des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen. Anders verhält es sich, wenn z.B. eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung für eine gemeindliche Abwasseranlage (z.B. einer Kläranlage) oder für eine Müllverbrennungsverbrennungsanlage erteilt wird. Denn hier werden diese Anlagen von den Gemeinden benötigt, um die ihnen obliegende Aufgabe der Abwasserbeseitigung bzw. Abfallentsorgung zu erfüllen. Für die Bewältigung dieser Aufgaben betreiben die Gemeinden Entsorgungseinrichtungen, für deren Benutzung die Benutzer Benutzungsgebühren (Abwassergebühren bzw. Abfallgebühren) zu zahlen haben.
Ausgehend hiervon gehören Verwaltungsgebühren für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen, die im Rahmen einer Abfall- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung zur Aufgabenerfüllung benötigt werden, zu den betriebsbedingten Kosten der entsprechenden Entsorgungseinrichtung und können deshalb über die Benutzungsgebühr (Abfallgebühr bzw. Abwassergebühr) auf die gebührenpflichtigen Benutzer abgewälzt werden (vgl. auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5.2.1997 – Az.: 12 A 13770/95.OVG zur Abwälzungsmöglichkeit von Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit dem Erlass von Planfeststellungsbeschlüssen für eine Müllheizkraftwerk erhoben worden sind).
Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Geschäftsstelle gegen Bescheide, mit denen Verwaltungsgebühren für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 LWG NRW geltend gemacht werden, rein vorsorglich Widerspruch einzulegen. Denn die Behörde, welche die Verwaltungsgebühr erhebt, muss prüfen, ob eine Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 2 Verwaltungsgebührengesetz NRW besteht, weil die erhobene Verwaltungsgebühr durch die Gemeinde auf einen Dritten nicht abgewälzt werden kann und deshalb eine Verwaltungsgebühr überhaupt nicht erhoben werden kann.
Die Geschäftsstelle wird außerdem die Sach- und Rechtslage mit dem Innenministerium des Landes NRW klären und über das Ergebnis berichten.
Az.: II/2 24-21 qu/g