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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 269/1999 vom 20.04.1999
Gebühren für Auskünfte nach dem Umweltinformationsgesetz
Die Geschäftsstelle hat in den Mitt. Nr. 633 vom 05.11.1998 (S. 355) über einen nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände rechtswidrigen Runderlaß des Umweltministeriums NW (MURL) berichtet, in dem das MURL eine nach unserer Auffassung falsche Ansicht über die kostenlose Erteilung von Auskünften nach dem UIG vertritt. Die kommunalen Spitzenverbände haben außerdem das höchst verwaltungsaufwendige Erstattungsverfahren kritisiert, bei dem voraussichtlich der Verwaltungsaufwand höher wäre als die möglichen Erstattungsbeträge.
In einem Schreiben an die kommunalen Spitzenverbände vom März 1999 hat das MURL nun mitgeteilt, daß das Erstattungsverfahren (Nr. 3 des Runderlasses) wie folgt geändert wird: "Die Anträge sind zu sammeln und vierteljährlich an die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) Nordrhein-Westfalen, Postfach 10 10 52, 45610 Recklinghausen, zu richten, die darüber im Rahmen der zugewiesenen Mittel entscheidet."
Dies bedeutet, daß zwar das Erstattungsverfahren nun vereinfacht wird, wenn auch nicht in dem von den kommunalen Spitzenverbänden geforderten Umfang. Es bleibt aber die Tatsache, daß Erstattungen nur "Im Rahmen der zugewiesenen Mittel" erfolgen sollen.
Aus diesem Grund ist nach Ansicht der Geschäftsstelle der Tatbestand für eine Gebührenbefreiung bei den entsprechenden Auskünften nach dem UIG gar nicht gegeben. Auf die Ausführungen in Mitt. Nr. 633 vom 05.11.1998 wird hingewiesen.
Die Geschäftsstelle empfiehlt deshalb den Städten und Gemeinden weiterhin, die normalen Gebühren nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung zu erheben, weil ein Befreiungstatbestand gar nicht gegeben ist.
Az.: II