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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 199/2011 vom 23.03.2011
Gebühren für den Personalausweis
Gemäß § 1 Abs. 6 PersonalausweisgebührenVO kann die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Empfänger von Leistungen nach SGB II bzw. XII fallen dann unter diese Regelung, wenn die Gebührensätze für den Personalausweis nicht in die Regelsätze eingerechnet sind. Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 17/3404 vom 26.10.2010, S. 63 f.) berücksichtigt in Abteilung 12 bezüglich der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben auch die Kosten für den Personalausweis.
Bei den sonstigen Dienstleistungen werden in dieser Abteilung die neu festgelegten Gebühren von 28,80 Euro bezogen auf 10 Jahre für den Personalausweis, die künftig auch hilfsbedürftige Personen zu entrichten haben, zusätzlich berücksichtigt. Die sich durch Einführung des neuen Personalausweises ergebenden Gebühren sind — da erst im Jahr 2010 beschlossen — in den Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht erfasst, werden aber ab dem Jahr 2011 anfallen.
Zusätzlich wird unter der Position „Sonstige Dienstleistungen, nicht Genannte“ ein Betrag von 0,25 Euro berücksichtigt. Daraus ergeben sich 3,00 Euro im Jahr und für die Gültigkeitsdauer des neuen Personalausweises insgesamt 30,00 Euro. Das Gesetz ist verabschiedet und wird in Kürze im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden. Es tritt rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft. Die höheren Gebührensätze für die Ausstellung von Personalausweisen werden somit von den neuen Regelsätzen abgedeckt.
Az.: I/2 113-01