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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 46/1996 vom 20.01.1996
Gebühren für Ersterfassung von Kleinkläranlagen
Mit Urteil vom 15.03.1995 - 5 K 3124/93 - hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf der Klage eines Grundstückseigentümers gegen einen kommunalen Gebührenbescheid stattgegeben. Mit diesem Bescheid wurde der Kläger zur Zahlung einer Verwaltungsbebühr für die Ersterfassung seiner Kleinkläranlage herangezogen. Die Kammer hat dieser Klage stattgegeben, weil die Satzung keine Aussage zum Zeitpunkt der Fälligkeit enthielt.
Im Anschluß an die entscheidungserheblichen Ausführungen weist das Gericht sodann ausführlich darauf hin, daß eine Verwaltungsgebühr für die Ersterfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen selbst dann nicht erhoben werden dürfe, wenn die kommunale Satzung die im konkreten Streitfall fehlende Fälligkeitsregelung enthalte. Es fehle nämlich auf jeden Fall an den für das Erheben einer Verwaltungsgebühr erforderlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KAG. Führt die Gemeinde eine solche Ersterfassung durch, so handele es sich um eine Maßnahme "im Rahmen ihrer gem. § 53 LWG bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht bzw. der Verpflichtung zur Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes".
Diese Entscheidung wird häufig dahingehend mißverstanden, das VG Düsseldorf habe sich generell gegen die Umlagefähigkeit von Kosten, die bei der Ersterfassung oder der späteren Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen, ausgesprochen. Wir weisen deshalb darauf hin, daß sich dieser Entscheidung keine solchen Hinweise entnehmen lassen. Insbesondere hat sich die Kammer nicht mit der Frage beschäftigt, ob und ggf. inwieweit solche Kosten bei der Kalkulation einer Benutzungsgebühr Berücksichtigung finden können. Wir halten daher unsere in den Mitteilungen 1993, Seite 14 ausgeprochene Empfehlung aufrecht.
Az.: IV/1 24-15 de/mu