Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 90/1997 vom 20.02.1997
Gebühren für Rundfunkgeräte an Schulen
Nach Auskunft der Gebühreneinzugszentrale in Köln unterliegen derzeit etwa 5.300 Rundfunkgeräte an Schulen der Gebührenpflicht. Das Gebührenaufkommen betrug im Jahr 1996 3,27 Mio. DM und wird (bei unveränderter Gerätezahl) im Jahre 1997 aufgrund der Erhöhung der Rundfunkgebühren 5,1 Mio. DM betragen. Aufgrund der im Runderlaß des damaligen Kultusministeriums vom 12.11.1985 (BASS 16-12 Nr. 4) geregelten Gebührenbefreiung für jeweils 3 Monate im Jahr blieben 1996 1,1 Mio. DM unerhoben, im Jahre 1997 werden es 1,3 Mio. DM sein.
Die Schulträger in Nordrhein-Westfalen haben demnach mit Mehrkosten von 1,6 Mio. DM für die Bereitstellung von Fernsehgeräten und Videorecordern in Schulen zu rechnen. Vor dem Hintergrund der starken Belastung der kommunalen Schulträger in Nordrhein-Westfalen, von denen u.a. ein erheblicher Finanzierungsanteil im Rahmen der Ausrüstung der Schulen mit multimedia-fähigen Computern ("Schulen ans Netz") erwartet wird, hat die Geschäftsstelle sich an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt und angeregt, die bestehende Befreiungsregelung zu erweitern. Denkbar ist hier nicht nur eine Verlängerung des Befreiungszeitraums, sondern beispielsweise auch die Freistellung von Videorecordern (als Zweitgeräte) an Schulen von der Rundfunkgebührenpflicht. Damit würde eine Regelung übernommen, wie sie nach § 5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für Privatpersonen bereits seit langem gilt. Eine solche Erweiterung der geltenden Gebührenermäßigung wäre im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ohne weiteres möglich.
Die Geschäftsstelle wird über die weitere Entwicklung an dieser Stelle berichten.
Az.: II/1 320-10/2