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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 90/1998 vom 20.02.1998
Gebührenimpuls bei Wahl über private Netzbetreiber
Seit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarktes zum 01.01.1998 und den damit verbundenen Wegfall des Sprachmonopols der Deutschen Telekom AG bestehen Wahlalternativen hinsichtlich unterschiedlichster Netzbetreiber. Dies ist möglich über die Verfahren "Call-by-Call" und " Preselection". Grundsätzlich ist die Anwendung derartiger Verfahrensweisen durchaus erwägenswert, da kostengünstigere Tarifangebote durch andere Netzbetreiber möglich sind.
Nunmehr sorgt jedoch das fehlende Gebührensignal bei Gesprächen über alternative Netzbetreiber für Probleme mit dem Ergebnis, daß die tatsächlich entstandenen Kosten der verursachenden Quelle nicht mehr immer zuordbar sind.Bei Verwendung der 010-Nummer, mit der die Zugangscodes zu den privaten Netzanbietern beginnt, können die entstehenden Kosten der Quelle, z.B. einer konkreten Nebenstelle, teilweise nicht zugeordnet werden. Die Inhaber der Nebenstellenanlagen erhalten dann zwar eine Sammelrechnung, diese ist aber nicht weiter differenziert. Viele Unternehmen haben deshalb auf ihren Nebenstellenapparaten die 010-Nummer bereits gesperrt.
Az.: III 460 - 09