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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 594/1996 vom 20.12.1996
Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden
Mit Änderung des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NW vom 26.9.1996, Nr. 43, S. 372) hat der Innenminister die Gebührenfreiheit für kreisangehörige Gemeinden nach Nr. 2.4 GebV aufgehoben und statt dessen eine ermäßigte Gebühr eingeführt. Die Geschäftsstelle hat sich in mehreren Gesprächen mit dem zuständigen Referat im Innenministerium sowie durch ein Schreiben an Innenminister Kniola (vgl. Mitt.NWStGB vom 20.8.1996, Nr. 405) gegen die Einführung von Gebühren ausgesprochen. Erreicht werden konnte zwar eine erhebliche Minderung der ursprünglich vorgesehenen Gebühren, nicht jedoch das Fortbestehen der Gebührenfreiheit. Mit Schreiben vom 25.11.1996 hat das Innenministerium nunmehr o.g. Schreiben beantwortet. Auszüge geben wir Ihnen im folgenden zur Kenntnis:
"Der Städte- und Gemeindebund befürchtet im wesentlichen, daß die auf die kreisangehörigen Gemeinden bei einer flächenhaften Nutzung der Daten zukommenden Kosten angesichts der angespannten Haushaltslage kaum aufgebracht werden können.
Für die Bedenken des Städte- und Gemeindebundes habe ich Verständnis. Ich bitte aber auch zu berücksichtigen, daß die Abwägung Ihrer und der vom Landkreistag, der übrigens die Erhebung von Gebühren forderte, und Städtetag vorgebrachten Vorschläge und Anregungen grundsätzlich zur Einführung von Gebühren führen mußte, die an der Grenze der Selbstkosten liegen.
Im Zuge der Beratungen wurden die betr. Gebührensätze von der ursprünglich veranschlagten Gebührenhöhe auf einen sehr niedrigen Betrag gesenkt. Die in Abwägung der Standpunkte neu berechneten und in die Verordnung aufgenommenen Gebührensätze führen beispielsweise bei der Nutzung sämtlicher digitaler Katasterdaten eines Gemeindegebiets zu folgenden Jahresgebühren:
a) Große kreisangehörige Stadt (Paderborn, ca. 130.000 Einw.)
Jahr der Erstabgabe der digitalen Daten: ca. DM 51.000
Jedes weitere Jahr: ca. DM 31.000
b) Große kreisangehörige Stadt (Moers, ca. 100.000 Einw.)
Jahr der Erstabgabe der digitalen Daten: ca. DM 30.000
Jedes weitere Jahr: ca. DM 19.000
c) Kreisangehörige Stadt (Straelen, ca. 15.000 Einw.)
Jahr der Erstabgabe der digitalen Daten ca. DM 16.000
Jedes weitere Jahr ca. DM 9.000
Diese Beträge machen nur einen Bruchteil der Gebühren für die Abgabe entsprechender Daten an sonstige Nutzer aus und sind m.E. angesichts der Kosten, die die Katasterämter für die Herstellung und Aktualisierung ihrer Nachweise aufzuwenden und für die Nutzung ihrer Datenbanken durch die kreisangehörigen Gemeinden an die Rechenzentren zu entrichten haben, angemessen. Sie sollten von den Gemeinden wegen des großen Nutzens, den diese Daten für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben haben, auch aufgebracht werden können.
Ihr Hinweis darauf, daß bei Einführung der Gebührensätze für kreisangehörige Gemeinden sich die Höhe der Kreisumlage zu ihren Gunsten verändern müsse, kann aus meiner Sicht außer Betracht bleiben: Zum einen werden die digitalen Daten des Liegenschaftskatasters durch die kreisangehörigen Gemeinden in unterschiedlichem Umfang genutzt - diese zahlen auch nur im Umfang der Nutzung, den sie selbst bestimmen -, zum anderen liegen die Gebühren sehr niedrig und haben von daher kaum Einfluß auf die Kreisumlage.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Gemeinden durch die Erteilung von Auszügen aus dem automatisiert geführten Liegenschaftskataster an Eigentümer und andere Berechtigte auch Gebühren einnehmen, über deren Weiterleitung an den Kreis sehr unterschiedliche, z.T. auch gar keine Vereinbarungen bestehen.
Ich darf annehmen, daß meine Erläuterungen und Hinweise zum Verständnis der getroffenen Regelungen beitragen werden vor dem Hintergrund, daß eine die Interessen aller Beteiligten berücksichtigende Lösung gefunden werden mußte.
Ich habe deshalb auch Ihre Anregung, daß bei der Festsetzung der Gebühren etwaige zwischen Katasteramt und kreisangehöriger Gemeinde abgeschlossene Kostenvereinbarungen zur Umstellung der Liegenschaftskarte auf digitale Führung angemessen berücksichtigt werden sollen, in die Änderung der VermGebO NW aufgenommen."
Az.: III/3 671 60