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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 74/2010 vom 17.12.2009
Gebührenpflicht der Straßenbaulastträger bei Ableitung von Regenwasser
Aufgrund der Information einer Mitgliedsstadt hat der StGB NRW mit Datum vom 18.11.2009 folgendes Anschreiben an das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW gerichtet:
„Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 10.08.2009 (Az.: 9 A 1161/08) entschieden, dass ein Straßenbaulastträger, dessen Straßenoberflächenwasser in die gemeindliche Abwasseranlage abgeleitet wird, zur Zahlung einer Regenwassergebühr herangezogen werden kann. Mit Beschluss vom 16.11.2009 (Az.: 9 A 2045/08) hat das OVG NRW weiterhin entschieden, dass eine Stadt berechtigt ist, einen Vertrag über die Straßenoberflächenentwässerung mit einem Straßenbaulastträger zu kündigen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht und keine Einigung über eine Vertragsanpassung erzielt werden konnte. Insoweit ist das Urteil des VG Düsseldorf vom 16.6.2008 (Az.: 5 K 2746/08) durch das OVG NRW bestätigt worden.
Vor diesem Hintergrund sind wir über das Schreiben des Landesbetriebes Straßen NRW vom 11.11.2009 an die Stadt A. irritiert, weil hier im Zusammenhang mit einer Erneuerung des Oberbaus der L 916 der Hinweis gegeben wird, der Landesbetrieb sehe sich gezwungen, die Ausschreibung der Straßenbaumaßnahme zu stoppen, wenn die Stadt nicht eine Vereinbarung unterzeichne, in welcher auf die Erhebung einer Regenwassergebühr verzichtet wird.
Nach unserer Einschätzung stehen bei der Oberbauerneuerung einer Landesstraße in erster Linie Fragen der Verkehrssicherungspflicht im Vordergrund, die die Straßennutzer vor Schäden an Leib, Leben oder Sachgegenständen bewahren soll. Wir halten es nicht für sachgerecht, dass die Durchführung einer Straßenoberbauerneuerung davon abhängig gemacht wird, dass durch die Gemeinde keine Regenwassergebühr für die betroffene Straßenfläche erhoben wird.
Wir wären dankbar, wenn Sie diesen Sachverhalt prüfen könnten, weil wir ihm über den Einzelfall hinaus Bedeutung beimessen. Wir verbleiben in Erwartung Ihrer geschätzten Rückantwort.“
Die Geschäftsstelle wird über das Antwortschreiben des Verkehrsministeriums berichten, sobald dieses vorliegt.
Az.: II/2 24-21 qu/qu