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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 16/2007 vom 19.12.2006
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte
Mit der am 24.11.2006 erfolgten Zustimmung des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2007 ist die Einführung einer Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte beschlossen worden.
Im Rahmen des Föderalismusreform-Begleitgesetzes hat man mit dem neuen Absatz 2 des § 89 AO erstmals eine gesetzliche Regelung für verbindliche Auskünfte eingeführt. Danach können Finanzbehörden auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf erhebliche steuerliche Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Nach dem In-Kraft-Treten des § 89 Abs. 2 AO erwartete der Finanzausschuss des Bundestages steigende Antragszahlen, die bei den verbindlichen Auskünften sehr schnell zu einem kaum zu bewältigen Mehraufwand führen könnten. Daraufhin ging vom Finanzausschuss des Bundestages eine Initiative zur Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte aus (§ 89 Abs. 3 – 5 AO). Dies wurde zum Teil auch damit begründet, dass die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft nicht die Steuererhebung und -festsetzung betreffe, sondern eine individuelle Leistung der Finanzbehörde darstelle. Die neue Gebühr soll für diese Sonderfälle den Mehraufwand der Finanzverwaltung wenigstens zum Teil abdecken. Somit sei es sachgerecht, dafür eine Gebühr zu erheben. Die Absätze 3 – 5 des § 89 AO treten nach Art. 20 Abs. 1 des Jahressteuergesetzes 2007 einen Tag nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die Gebühren sollen laut dem Gesetz nur für den Sonderfall der „verbindlichen Auskunft“, die in der Regel meistens eine langfristige Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfaltet, erhoben werden (§ 89 Abs. 2 AO). Es geht dabei um Auskünfte, die aufgrund eines förmlichen, schriftlichen Antrags in einem besonderen Verfahren erteilt werden und dauerhafte Planungssicherheit zum Ziel haben.
Für die deutliche Mehrheit der Steuerbürger ändert sich aber nichts. Nach wie vor bleiben allgemeine Auskünfte und Hilfestellungen des Finanzamts auch künftig kostenfrei. So sind z.B. einzuholende Auskünfte über die künftige steuerliche Behandlung bestimmter Ausgaben, wie Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit oder der Abzug von Kinderbetreuungskosten, weiterhin unentgeltlich.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem so genannten Gegenstandswert (§ 34 des Gerichtskostengesetzes). Dies ist der Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Diesen Gegenstandswert hat der Steuerpflichtige in seinem Antrag selbst zu bestimmen. Die Finanzbehörde folgt dieser Angabe, soweit sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Als Mindestgegenstandswert werden 5.000 EUR angesetzt; in diesem Fall wird eine Gebühr in Höhe von 121 EUR erhoben. Bei einem Gegenstandswert in Höhe von 20.000 EUR fällt eine Gebühr von 265 EUR, bei einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000 EUR eine Gebühr von 456 EUR an. In den Fällen, in denen kein Gegenstandswert ermittelt werden kann oder geschätzt werden muss oder die Angabe des Antragstellers zum Gegenstandswert aus Sicht der Finanzbehörde unzutreffend ist, wird eine Gebühr von 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens aber von 100 EUR erhoben. Gibt es Zweifel hinsichtlich der Bonität des Antragstellers, kann die Bearbeitung des Antrags von der vorherigen Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.
Aufgrund der bundesweit rund 30 Mio. Steuerfälle pro Jahr und rund 10.000 verbindlichen Auskünften, die die Finanzverwaltung bislang jährlich erteilt, sind selbst bei einem erheblichen Anstieg der Zahl der verbindlichen Auskünfte über 99 % der Steuerfälle nicht betroffen. Veränderungen wird es insbesondere für Investoren oder Unternehmen geben, die eine Umstrukturierung planen. Da diese voraussichtlich zu erheblichen steuerlichen Veränderungen führen können, möchte man hierfür in der Regel vorab von der Finanzverwaltung Planungssicherheit erhalten. Dies bedeutet, dass auch die Kommunen selbst und insbesondere deren kommunale Unternehmen von dieser Gebührenerhebung betroffen sein werden. Offen scheint jedoch noch die Frage zu sein, ob die Erhebung der Gebühr von der Antragstellung oder von der Antragsbearbeitung abhängt.
Sollte es hinsichtlich des Vertrauensschutzes nur dann zur Gebührenerhebung kommen, wenn der Antrag auf verbindliche Auskunft nach In-Kraft-Treten der Neuregelung gestellt wird, müssten demnach alle zuvor gestellten Anträge gebührenfrei bleiben. Vor diesem Hintergrund sollten eventuelle Anträge auf verbindliche Auskunft unverzüglich bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Az.: IV 920-00