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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 503/2023 vom 30.08.2023
Gefährdungsbeurteilung nach der Mutterschutz-Regel
Teil der allgemeinen Beurteilung des Arbeitsplatzes gemäß § 5 ArbSchG ist auch die Durchführung einer mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG
Zu der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes hat das BMFSFJ in Abstimmung mit dem BMAS und BMG zwischenzeitlich eine „Mutterschutz -Regel“ erstellt, welche Arbeitgeber bei der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung in der Praxis unterstützen soll. Die „Mutterschutz-Regel“ stellt gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 MuSchG eine verbindliche Umsetzungsvorgabe (mit der Möglichkeit der begründeten Abweichung) zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen und ihres Kindes dar. Die „Mutterschutz-Regel“ konkretisiert im Einzelnen die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG). Die Mutterschutz-Regel bezieht sich auch auf unzulässige Arbeitszeiten und auf unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den §§ 4, 5 und 6 MuSchG (Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz) sowie §§ 11 und 12 MuSchG (Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen)
Die Ausarbeitung der „Mutterschutz-Regel“ vom 8. August 2023 ist für unsere Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinformation, Fachgebiete, Recht, Personal, Organisation, Beamtenrecht abrufbar.
Az.: 14.1.5-001/003