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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 693/2023 vom 19.10.2023
GEG-Novelle verkündet
Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung ist am 19.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden:
BGBl. 2023 I Nr. 280 vom 19.10.2023
Ausweislich seines Art. 6 tritt es im Wesentlichen am 01.01.2024 in Kraft.
Das Gesetz enthält in Artikel 1 Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes. Um die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen zu reduzieren und zugleich die Energieeffizienz im Gebäudesektor zu erhöhen, müssen neu einzubauende Heizungen ihren Wärmebedarf zukünftig zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme decken. Das Gesetz nennt verschiedene Optionen wie Wärmepumpen oder Wärmepumpen-Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, solarthermische Anlagen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. Die 65%- Pflicht gilt ab dem 1.1.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten (Gebäude, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird). Die weiteren Vorgaben sind mit den künftigen Anforderungen zur kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Danach gilt die 65-%-Vorgabe für Bestandsbauten erst dann, wenn Städte und Gemeinden ihre Pläne zur kommunalen Wärmeplanung vorgelegt haben, spätestens Mitte 2026 in großen bzw. Mitte 2028 in kleineren Kommunen. Das Gesetz sieht zudem eine Beratungspflicht vor dem Einbau neuer Heizungen vor, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesetzes wird auf die hierzu herausgegebenen Schnellbriefe, zuletzt Schnellbrief Nr. 320 vom 02.10.2023, verwiesen.
Az.: 20.3.2-004/006 gr