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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 350/2021 vom 30.06.2021
GEG-Umsetzungsgesetz (GEG-UG NRW) beschlossen
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16. Juni 2021 das Gesetz über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz – GEG-UG NRW) beschlossen.
Damit wird das Sonderordnungsrecht in Nordrhein-Westfalen zusammengeführt und so in der Anwendung vereinfacht. Die bewährten Umsetzungs- und Vollzugsregelungen
- Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
- Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz, der Energieeinsparverordnung und der Richtlinie 2010/31/EU
- Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung
werden dabei inhaltlich grundsätzlich fortgeführt.
Zukünftig ist der Vollzug des GEG wie folgt geregelt:
- Zuständigkeiten für die Anforderungen des GEG werden weitgehend den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen.
- Der Bauherr/die Bauherrin wird verpflichtet, im Vorfeld von Baumaßnahmen, welche das GEG betreffen, einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz einzuschalten.
- Durch Einreichung der durch den staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellten entsprechenden Berechnungsdokumentation, des Energieausweises sowie der Erfüllungserklärung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2 der Umsetzungsverordnung GEG-UVO wird der geplante und umgesetzte Energiestandard umfangreich dokumentiert.
Das GEG-UG NRW wurde am 30. Juni 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt (Ausgabe 2021, Nr. 46, S. 761 bis 784) verkündet. Es ist abrufbar unter https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=19580&ver=8&val=19580&sg=0&menu=0&vd_back=N
Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes treten am 1. Juli 2021 in Kraft, Artikel 4 und 5 am 2. Juli 2021.
Az.: 20.3.2-004/004mag