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StGB NRW-Mitteilung 675/2014 vom 13.11.2014
Gegenseitigkeit bei Gebührenbefreiung im Archivwesen
Aufgrund von Nachfragen und im Nachgang zu den Beratungen der Arbeitsgemeinschaft der Stadt- und Gemeindearchivare im Städte-und Gemeindebund NRW weist die Geschäftsstelle darauf hin, dass nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 KAG NRW der Bund von Verwaltungsgebühren der Kommunen befreit ist, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Nach § 8 Abs. 2 Bundesgebührengesetz sind zwar die Gemeinden und Gemeindeverbände unter der gleichen Voraussetzung grundsätzlich von Gebühren des Bundes befreit, nach § 8 Abs. 4 Nr. 12 Bundesgebührengesetz trifft dies allerdings gerade nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesarchivs für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung zu. Damit ist die Gegenseitigkeit als Voraussetzung der Gebührenbefreiung des Bundes nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 KAG NRW für Leistungen der kommunalen Archive nicht gegeben.
Az.: IV/2 480