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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 52/2001 vom 20.01.2001
Geldanlagen von Kommunen bei anderen Kommunen
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat in einem Schreiben an das Innenministerium Baden-Württemberg seine Auffassung bekräftigt, wonach Kommunen, die Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im erlaubnispflichtigen Umfange betreiben, wie andere Unternehmen grundsätzlich die Vorschriften des Kreditwesengesetzes zu beachten haben. Die Erlaubnispflicht tritt nach § 32 Abs. 1 KWG danach dann ein, wenn die Geschäfte in einem vollkaufmännischen Umfang oder gewerbsmäßig betrieben werden. Gewerbsmäßig werden sie betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt. Dies ergebe sich, so das Bundesaufsichtsamt, aus dem funktional zu verstehenden Unternehmensbegriff des KWG.
Zinslose Darlehen schließen die Gewerbsmäßigkeit aus. Für die Frage, ob ein gewerbsmäßiges Betreiben des Kreditgeschäfts gegeben ist, kommt es insoweit nicht darauf an, ob den Gemeinden erwerbswirtschaftliche oder gewerbsmäßige Aktivitäten aufgrund der Gemeindeordnung grundsätzlich verwehrt sind, sondern maßgeblich ist, ob es sich um ein in Gewinnerzielungsabsicht ausgeführtes Geschäft handelt. Diese Auffassung des Bundesaufsichtsamtes wird auch vom Bundesministerium für Finanzen vertreten.
Das Innenministerium hat unter Zugrundelegung o.g. Auffassung in einem Schreiben an die Bezirksregierungen daraus den Schluß wie folgt gezogen: "Es ist deshalb davon auszugehen, daß Geldanlagen von Kommunen bei anderen Kommunen unter den vom Bundesaufsichtsamt genannten Voraussetzungen als erlaubnispflichtige Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes anzusehen und daher unzulässig sind.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Az.: IV-921-03/912-04