Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 605/2007 vom 27.08.2007
Gemeindeanteil bei der Straßenreinigungsgebühr
Mit Urteil vom 01.06.2007, das der Geschäftsstelle jetzt zugänglich wurde, hat das OVG NRW (Az.: 9 A 956/03) zur Ermittlung des Gemeindeanteils bei der Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Stellung genommen. Dies ist – soweit erkennbar – die erste Entscheidung des OVG NRW auf der Grundlage der Gesetzesänderung vom 01.01.1998.
Das OVG stellt fest, dass die Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt, dem insoweit eine weitgehende Einschätzungsfreiheit zusteht. Er habe sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen Verhältnissen zu orientieren und insbesondere das Verhältnis zwischen den Straßen mit ihren je unterschiedlichen Anlieger- bzw. Allgemeininteressen zu berücksichtigen. Dabei könne er entweder den im Allgemeininteresse aufgewendeten Kostenanteil insgesamt (vorweg) absetzen oder in der Satzung unterschiedliche, je nach Verkehrsbedeutung abgestufte Gebührensätze vorsehen. Bei der Ermittlung des Kostenanteils für das Allgemeininteresse nach der ersten Alternative könne sich der Satzungsgeber an den in § 3 Abs. 2 Straßenreinigungsgesetz genannten drei Straßentypen orientieren. Er könne aber auch im Rahmen seines weiten Organisationsermessens entsprechend den örtlichen Verhältnissen und etwaigen satzungsrechtlichen Besonderheiten weiter differenzieren. So könne er zusätzliche Untergruppen oder z.B. für Geschäftsstraßen oder Fußgängerzonen eigenständige Straßengruppen bilden, die den örtlichen Besonderheiten Rechnung tragen. Die Höhe des auf die einzelnen Straßengruppen entfallenden örtlichen Interesses sei unter Berücksichtigung der jeweiligen Spannbreite innerhalb der einzelnen Gruppen und der Nutzungsintensität durch Nichtanlieger zu ermitteln. Das Allgemeininteresse sei umso höher zu bewerten, je intensiver die Straße durch Nichtanlieger in Anspruch genommen werde. Nach Ermittlung des Allgemeininteresses für jede Straßengruppe seien die Straßengruppen hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Reinigungsflächen ins Verhältnis zu setzen. Danach ist der prozentuale Kostenanteil des Allgemeininteresses an den Gesamtkosten der Straßenreinigung zu berechnen.
In dem zugrunde liegenden Fall hat das OVG bemängelt, dass die beklagte Kommune als Begründung für die pauschale Festlegung des Allgemeininteresses mit 15 % der Gesamtkosten lediglich angegeben hatte, sie sei kein Kurort und auch nicht touristisch geprägt. Des Weiteren herrsche in ihr kein erheblicher Durchgangsverkehr.
Das OVG bestätigt damit das von Rechtsprechung und Fachliteratur seit langem eingeführte System zur Ermittlung des Gemeindeanteils über die Zuordnung von Vorteilen in den verschiedenen Straßenkategorien, die dann zueinander ins Verhältnis gesetzt werden müssen. Die Geschäftsstelle hatte in ihrer Rechtsberatung stets auf eine solche Herangehensweise hingewiesen.
Az.: III/1 642-33/3