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StGB NRW-Mitteilung 758/2004 vom 29.09.2004
Gemeindliche Kostenübernahme des Führerscheinerwerbs für Feuerwehrfahrzeuge
Die Einführung des EU-Führerscheins zum 1.1.1999 hat erhebliche Kostenfolgen für die Kommunen als Träger der Feuerwehren und bringt schwere Belastungen für das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren mit sich. Daher hatte der DStGB den Gesetzgeber auf Bundes- wie auf Landesebene gebeten, sich für eine Verhinderung dieser von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderung der Fahrerlaubnisklassen einzusetzen. Zum Teil wurde dies mit dem Argument abgelehnt, die Mehrkosten hätten nicht die Kommunen, sondern die Feuerwehrleute selbst zu tragen. Inzwischen betätigt die Praxis die Befürchtungen des DStGB. Dies zeigt auch die nachfolgend abgedruckte Verfügung der Oberfinanzdirektion München/Nürnberg vom 16.6.2004 (Az.: 34 - S 2337-158-25617/04) zur Frage, ob die gemeindliche Kostenübernahme des Führerscheinerwerbs für Feuerwehrfahrzeuge ein zu versteuernder geldwerter Vorteil ist. Zur Begrenzung des Schadens durch die Neuregelung ist darin vorgesehen, dass die gemeindliche Kostenübernahme des Führerscheinerwerbs für Feuerwehrfahrzeuge bei den Feuerwehrleuten nicht versteuert werden muss. Im Einzelnen lautet die Verfügung:
"Auf Grund der Einführung des EU-Führerscheins zum 1.1.1999 dürfen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B nur noch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t führen. Die Fahrzeuge der (Freiwilligen) Feuerwehren überschreiten zumeist dieses Gewicht, so dass viele Gemeinden die Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C 1/C übernehmen. Es ist gefragt worden, ob die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Führerscheinklasse C 1/C durch die Gemeinden zu einem geldwerten Vorteil bei Feuerwehrleuten führt.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind solche Vorteile nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweiligen verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 26.6.2003, BStBI Teil II S. 886 zu Führerscheinen von Polizisten).
Für die Feuerwehren ist es unerlässlich, dass die oft ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute nicht nur für den Einsatz entsprechend ausgebildet werden, sondern auch die im Einsatzfall benötigten Gerätschaften bedienen können und dürfen. Dies schließt den Erwerb der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Feuerwehrfahrzeuge mit ein. Da die Erlaubnis zum Führen dieser Fahrzeuge oft nicht vorliegt, müssen die Feuerwehren eine entsprechende Ausbildung anbieten, um überhaupt einsatzfähig zu sein und den betrieblichen Zweck verfolgen zu können. Der Arbeitgeber hat damit ein ganz wesentliches Interesse an der Führerscheinausbildung einzelner Feuerwehrleute. Der Vorteil des Arbeitnehmers, die Führerscheinklasse ggf. auch für private Zwecke nutzen zu können, ist lediglich eine Begleiterscheinung und tritt hinter den vom Arbeitgeber verfolgten Zweck zurück."
Az.: I 131-00