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StGB NRW-Mitteilung 542/2001 vom 05.09.2001
Gemeinsame Erklärung zur Wohnberatung in NRW
Seit 1992 wird Wohnberatung in Nordrhein-Westfalen öffentlich gefördert. Seit 1997 sind das Land, die Kommunen und die Pflegekassen Kostenträger. Nach Abschluß der gemeinsamen Modellphase zum 31.12.2000 haben das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie NRW und die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Pflegekassen für das Jahr 2001 eine Vereinbarung zur Wohnberatung von Pflegebedürftigen nach dem SGB XI abgeschlossen. Damit soll die objektive Funktionsfähigkeit der beteiligten Wohnberatungsstellen erhalten bleiben.
Das Land Nordrhein-Westfalen, die kommunalen Spitzenverbände und die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Pflegekassen haben sich am 30.7.2001 in einer gemeinsamen Erklärung für das Angebot Wohnberatung ausgesprochen. Dabei ist die Vereinbarung zwischen dem Land und den Landesverbänden der Pflegekassen Bestandteil der Erklärung. Nach der gemeinsamen Konzeption soll den betroffenen Pflegebedürftigen durch Wohnberatung kompetent, effektiv und anbieterneutral geholfen werden. Im Rahmen der Beratung soll sichergestellt werden, daß durch die geplanten Maßnahmen im Sinne der Vorgabe des § 40 Abs. 4 SGB XI die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert wird oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen gewährleistet wird. Andernfalls sollen die Wohnberaterinnen und Wohnberater von der Maßnahme abraten und darüber die zuständige Pflegekasse informieren. Wohnberatung soll dazu beitragen, daß bei den Pflegebedürftigen der Vorrang des Verbleibs in der häuslichen Umgebung gewährleistet wird.
Der Text der gemeinsamen Erklärung einschließlich einer Darstellung der Leistungen der Wohnberatungsstelle im Rahmen der Einzelfallberatung sowie des Merkblatts für Wohnberatungsstellen zur Umsetzung der Wohnberatung von Pflegebedürftigen ist bei der Geschäftsstelle abrufbar.
Az.: III 875 - 2