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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 71/2012 vom 10.01.2012
Genehmigungsfreistellung von Kleinwind- und Solaranlagen
Im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.12.2011 ist das „Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 22.12.2011“ bekannt gemacht worden, mit dem § 65 Abs. 1 und 2 geändert wurden. § 65 Abs. 1 Nr. 44 wurde dergestalt geändert, dass die Errichtung oder Änderung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlagen sowie von Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten, keiner Baugenehmigung bedarf.
§ 65 Abs. 2 Nr. 2 wurde dergestalt geändert, dass das Wort „Solaranlagen“ herausgenommen wurde. Dafür wurde eine neue Nr. 3 eingefügt, nach der die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes keiner Baugenehmigung bedarf. Nach einer neuen Nr. 4 bedarf auch die mit Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagenhöhe verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie Mischgebieten, keiner Baugenehmigung mehr. Die bisherigen Nrn. 3 bis 6 des Abs. 2 werden die Nrn. 5 bis 8. Gemäß Art. 71 Abs. 3 Landesverfassung tritt das Änderungsgesetz 14 Tage nach seiner Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Az.: II gr-ko