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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 180/2007 vom 16.02.2007
Genehmigungspflicht für Preise im Schienenpersonennahverkehr
Im allgemeinen Eisenbahngesetz ist eine Genehmigungspflicht für die Höhe der Fahrpreise im Schienenpersonennahverkehr enthalten. Diese Pflicht bezieht sich jedoch lediglich auf die Prüfung formaler Voraussetzungen für Preisänderungen. Nach Ansicht der Bundesländer, die für die Genehmigung von Fahrpreisen im Schienenpersonennahverkehr zuständig sind, entsteht bei Preisänderungen im Nahverkehr der Deutschen Bahn jedoch der Eindruck, die Länder könnten die Höhe der Fahrpreise mitbestimmen. Der Bundesrat hat daher einen Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 16/4198) vorgelegt, der zukünftig nur noch eine Genehmigung der Tarife von Eisenbahnverkehrsunternehmen vorsieht. Die Tarife setzen sich zusammen aus Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelten.
Die Beförderungsbedingungen sollen nach wie vor genehmigungspflichtig sein. Die Beförderungsentgelte sollen entsprechend des Entwurfes jedoch nur noch anzeigepflichtig sein. Im Weiteren sollen Änderungen einvernehmlich zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den für den Schienenpersonennahverkehr zuständigen Landesbehörden vorgenommen werden. Für den Fall, dass kein Einvernehmen hergestellt werden kann, soll der Bund die Auffangzuständigkeit behalten.
Der Bund hat bereits in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf seine grundsätzliche Zustimmung signalisiert, weist jedoch darauf hin, dass eine Auffangzuständigkeit des Bundes nicht erforderlich und auch nicht erwünscht sei, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass von den Ländern die Verantwortung bei politisch unliebsamen Entscheidungen auf den Bund verlagert würde.
Negativ fällt am Gesetzentwurf auf, dass im Gesetzesvorblatt keinerlei Angaben zu den Bürokratiekosten der Regelung im Sinne des Instrumentes der Standardkostenmessung von Bürokratiekosten enthalten sind. Zwar sieht das Gesetz zur Einrichtung des Normenkontrollrates mit der Verpflichtung zur Erwähnung von Bürokratiekosten im Gesetzesvorblatt ausdrücklich nur eine Zuständigkeit für Gesetzentwürfe der Bundesregierung vor, allerdings wäre es ein gutes Zeichen, wenn auch der Bundesrat entsprechende Informationen in das Gesetzesvorblatt aufnehmen würde.
Az.: III 645-00