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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 475/1997 vom 20.09.1997
Genehmigungsverfahren für Haushaltskonsolidierungskonzepte
Mit der Kleinen Anfrage 769 (Drucksache 12/2297) haben die Abgeordneten Eckhold, Fasse und Hegemann (CDU) der Landesregierung folgende Fragen gestellt:
"1. Wieviele Gemeinden haben ein Haushaltssicherungskonzept?
2. Welche und wieviele Gemeinden haben die Genehmigung ihrer Haushalte/Haushaltssicherungskonzepte erst nach Ablauf des Haushaltsjahres z.B. 1995 oder 1996 erhalten?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung von Verantwortlichen in Gemeinden, daß es sich mit ungenehmigten oder nach Jahresfrist genehmigten Haushalten/Haushaltssicherungskonzepten besser "leben" läßt als mit den Auflagen genehmigter Haushalte, da zumindest im laufenden Haushaltsjahr der Handlungsspielraum der Gemeinden nicht eingeschränkt wird?
4. Bei welcher Verschuldungshöhe der Haushalte schreitet die Kommunalaufsicht ein und macht Haushaltssicherungskonzepte zur Auflage: bei 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent?
5. Wie stellt die Kommunalaufsicht sicher, daß von den betroffenen Gemeinden Auflagen zum Haushalt mit Haushaltssicherungskonzept erfüllt werden?"
Die Antwort des Innenministers vom 05.08.1997 lautete im Einvernehmen mit dem Finanzminister wie folgt:
"Zur Frage 1
Im Haushaltsjahr 1996 hatten 118 Städte und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen ein Haushaltssicherungskonzept. Im Haushaltsjahr 1997 führen 135 Städte und Gemeinden ein Haushaltssicherungskonzept.
Zur Frage 2
Fünf Städte und Gemeinden (Oberhausen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim, Aachen) haben die Genehmigung ihres Haushaltssicherungskonzeptes erst nach Ablauf des Haushaltsjahres 1995 erhalten und sechs Städte und Gemeinden (Kierspe, Soest, Werl, Oberhausen, Wuppertal, Remscheid) die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes nach Ablauf des Haushaltsjahres 1996 erhalten. Die Entscheidungen über die Haushaltssicherungskonzepte verzögerten sich deshalb, weil die Haushalte und Haushaltssicherungskonzepte sehr spät vorgelegt wurden. In vier Fällen (Krefeld 1995/1996, Mönchengladbach 1995/96, Wuppertal 1996/97 und Aachen 1995/96) handelt es sich um sog. "Doppelhaushalte" für zwei Haushaltsjahre.
Zur Frage 3
Nein.
Die mit der Frage zum Ausdruck kommende Einstellung ist mit einer verantwortungsbewußten Bewirtschaftung öffentlicher Haushalte nicht zu vereinbaren. Eine Kommune, deren Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigt wird, unterliegt den Restriktionen der vorläufigen Haushaltsführung (§ 81 GO NW). Der Verbleib in der vorläufigen Haushaltsführung kann, wenn die entsprechenden Vorschriften konsequent beachtet werden, keine attraktive Alternative zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzeptes sein, selbst wenn die Genehmigung mit Auflagen verbunden ist. Deshalb können nur Kommunen, die diese Vorschriften nicht konsequent beachten und damit einen Rechtsverstoß begehen, zu der Auffassung gelangt sein, daß es sich mit einem ungenehmigten Haushaltssicherungskonzept "besser leben" läßt als mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept. Verstöße gegen die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung können ein Dienstvergehen begründen, das mit einer Disziplinarmaßnahme zu ahnden wäre.
Zur Frage 4
Die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ergibt sich nicht aus der Höhe der Verschuldung. Nur, wenn der Verwaltungshaushalt nicht ausgeglichen werden kann, sind die Gemeinden nach § 75 GO NW verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. Dafür, daß der Verwaltungshaushalt nicht ausgeglichen werden kann, kann auch die Verschuldung mit ursächlich sein, weil der Schuldendienst für die Kreditaufnahmen aus dem Verwaltungshaushalt erwirtschaftet werden muß.
Zur Frage 5
Durch die jeweilige Jahresrechnung wird offenkundig, ob der Haushaltsausgleich und/oder die Ziele des Haushaltssicherungskonzeptes erreicht worden sind. Sofern kommunalaufsichtliche Auflagen nicht beachtet wurden, erfährt dies die Kommunalaufsichtsbehörde mit der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes oder durch die Gemeindeprüfung. Die Einhaltung von Auflagen können die Kommunalaufsichtsbehörden nur im Wege der Beratung oder mit kommunalaufsichtlichen Mitteln nach der Gemeindeordnung erreichen."
Az.: V/3-904-19