Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 100/2020 vom 21.01.2020

Geplante Änderung zur Dichtheitsprüfung

Der Landtag NRW hat im Dezember 2019 (Landtags-Drucksache 17/8107) mehrheitlich beschlossen, dass die Landesregierung einen Entwurf zur Änderung der SüwVO NRW 2013 und dort geregelten Pflicht zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten vorlegen soll. Es wird damit gerechnet, dass ein erster Entwurf im 1. Quartal 2020 durch das Umweltministerium NRW (MULNV NRW) vorgestellt wird. Voraussichtlich wird das Verfahren zu einer endgültigen Änderung der SüwVO NRW 2013 bis in die 2. Jahreshälfte 2020 andauern.

Es kann nur empfohlen werden, dass Städte und Gemeinden betroffene Grundstückseigentümer, die eine Zustands- und Funktionsprüfung gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO NRW bis zum 31.12.2020 durchführen müssten, zunächst darauf hinweisen, dass erst einmal abgewartet werden sollte, wie die Änderung der SüwVO NRW im Endergebnis aussieht und ob die Pflicht zur Durchführung einer solcher Prüfung in der 2. Jahreshälfte 2020 und vor Ablauf der Frist (31.12.2020) entfällt. Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass anderenfalls ein Grundstückseigentümer, der unter Kostenaufwand eine solche Prüfung durchgeführt hat, der Stadt bzw. Gemeinde den nachträglichen Vorwurf machen könnte, er hätte das Geld unnötig ausgegeben.

1. Geplante Änderung der SüwVO Abw NRW

Auf der Grundlage der Landtags-Drucksache 17/8107 ist zurzeit vorgesehen, dass es eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen - die Schmutzwasser führen - weiterhin unverändert geben soll, wenn diese privaten Abwasserleitungen erstmalig errichtet werden oder wesentlich geändert werden (§ 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW 2013).

Bestehende Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen (§ 8 Abs. 4 SüwVO Abw NRW) sowie über abgelaufene Fristen (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw NRW) sollen hingegen unberührt bleiben.

Allerdings soll für die Zukunft geregelt werden, dass es eine Pflicht der Grundstückseigentümer zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung in festgesetzten Wasserschutzgebieten nur noch dann geben soll, wenn ein sog. begründeter Verdachtsfall vorliegt, d. h. es müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende private Abwasserleitung nicht funktionstüchtig ist. Dieses soll etwa dann der Fall sein, wenn bei der Überprüfung des öffentlichen Kanalnetzes Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen festgestellt werden, die auf eine Undichtigkeit der privaten Abwasserleitung schließen lassen oder Ablagerungen von einem solchen Material im Einlaufbereich des öffentlichen Kanals festgestellt werden.

Vor diesem Hintergrund wird zurzeit davon ausgegangen, dass nur die verordnungsrechtlichen Prüffristen (31.12.2020), die heute in § 8 Abs. 3 SüwVO NRW 2013 für die Zukunft geregelt sind, wegfallen werden. Die in § 8 Abs. 4 SüwVO Abw NRW 2013 geregelten Prüffristen für industrielle und gewerbliche Abwasserleitungen werden voraussichtlich bestehen bleiben.

Es sollte gleichwohl vermieden werden, dass ein Grundstückseigentümer zu einer fristgerechten Zustands- und Funktionsprüfung aufgefordert wird und im zeitlichen Nachfeld dazu diese Pflicht durch eine Änderung der SüwVO Abw NRW wegfällt.

2. Keine Änderung des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand die vorgesehene Änderung nur die SüwVO NRW 2013 betrifft. Die Regelungsbefugnis der Städte und Gemeinden in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW soll nicht angetastet werden. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW kann die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung Fristen für die Prüfung von Haus- und Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die SüwVO NRW 2013 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen ihrer Selbstüberwachungsverpflichtung gemäß § 59 Abs. 3 LWG NRW überprüft.

3. Bestätigung der SüwVO NRW 2013 durch das OVG NRW

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschlüssen vom 22.10.2019 (Az.: 15 A 3303/18 und 15 A 3302/18 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) ausdrücklich anerkannt hat, dass die SüwVO Abw NRW mit dem Bundes-Wasserrecht im Einklang steht. Diese durch das OVG NRW im Oktober 2019 geschaffene Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wird durch eine erneute Änderung der SüwVO NRW wieder in Frage gestellt.

 

Az.: 24.1.1 qu

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