Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 575/2002 vom 05.09.2002

Geräte- und Maschinenlärm-Verordnung

Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen des StGB NRW Juli 2002 Nr. 424, S. 205 darüber berichtet, dass die Bundesregierung den Entwurf einer "Geräte- und Machschinenlärm-Verordnung" beschlossen hat. Nunmehr hat der Bundesrat dem Verordnungs-Entwurf unter Maßgabe einiger Änderungen zugestimmt. Die wesentliche Änderungsmaßgabe des Bundesrates sieht die Aufnahme einer Ermächtigung für die Bundesländer vor, wonach Ausnahmen von den Vorgaben der Geräte- und Maschinenlärm-Verordnung getroffen werden können, soweit dieses im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Aufgrund eines Bundesratsbeschlusses hat eine Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitmittel zu erfolgen. Daran anschließen wird sich eine weitere Beratung des Bundeskabinetts und u. U. nach § 48 b BImSchG auch eine erneute Beratung im Bundestag. Dennoch geht das Bundesumweltministerium davon aus, dass die Verordnung noch vor der Bundestagswahl im September 2002 verabschiedet werden kann.


Die Geräte- und Maschinenlärmverordnung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über Geräuschemissionen (RL 2000/15/EG), die bis zum 03. Juli 2001 hätte umgesetzt werden müssen. Die Verordnung sieht vor, dass ca. 60 Geräte- oder Maschinenarten (u. a. Baumaschinen, Betonmischmaschinen, Müllfahrzeuge, Teermaschinen, Laubbläser, Altglascontainer, Straßenreinigung) in Zukunft festgesetzten Geräuschgrenzwerten unterliegen werden. Zusätzlich sind sie mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der die Hersteller die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission angeben müssen. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen darüber hinaus zusätzliche Geräuschgrenzwerte einhalten, die in 4 Jahren weiter gesenkt werden. Darüber hinaus ist der Betrieb an Sonn- und Feiertagen sowie während der Mittags-, Abend- und Nachtzeit in bestimmten empfindlichen Gebieten (Wohngebieten) einzuschränken.

Aus kommunaler Sicht stößt die geplante Verordnung nach wie vor auf große Bedenken, weil sie nicht zwischen Kommunen und Privathaushalten differenziert mit der Folge, dass auch Kommunen bzw. kommunale Unternehmen die entsprechenden Geräte (beispielsweise Laubbläser) nicht bzw. nur sehr eingeschränkt einsetzen können. Dieses hat der DStGB in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesumweltministerium immer wieder deutlich gemacht. Der Änderungsantrag des Bundesrates greift die Forderungen des DStGB insoweit auf, als die einzelnen Bundesländer nunmehr die Möglichkeit haben, Ausnahmen von der Geräte- und Maschinenlärm-Verordnung vorzunehmen, soweit "der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist". Hierzu würden beispielsweise auch Maßnahmen der Stadtreinigung zählen. Die wesentliche Änderungsmaßgabe des Bundesrates besteht dabei in der zusätzlichen Aufnahme eines § 9 a "Betrieb in empfindlichen Gebieten" in die Geräte- und Masichinenlärm-Verordnung. Hiernach können die einzelnen Bundesländer u. a. Ausnahmen von der Geräte- und Maschinenlärmverordnung vorsehen, soweit lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder deren Einsatz unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder deren Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 70-40 qu/g

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