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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 424/2002 vom 05.07.2002
Geräte- und Maschinenlärm-Verordnung
Das Bundeskabinett hat den vom Bundesumweltministerium (BMU) vorgelegten Entwurf einer "Geräte- und Maschinenlärmverordnung" beschlossen. Die Verordnung dient in erster Linie der Umsetzung der EU-Richtlinie über Geräuschemissionen (RL 2000-15-EG), die bis zum 03. Juli 2001 hätte umgesetzt werden müssen. Sie soll den Schutz vor Lärm von einer Vielzahl im Freien betriebener Geräte und Maschinen, vom Rasenmäher bis zum Baufahrzeug, verbessern. Für die lautesten dieser Geräte werden neue Geräuschgrenzwerte eingeführt und zugleich der Betrieb in bestimmten Baugebieten - zum Teil erheblich - eingeschränkt. Von der geplanten Verordnung sind auch kommunale Fahrzeuge und Maschinen betroffen. Das BMU geht davon aus, dass die Verordnung noch vor der Sommerpause verabschiedet wird.
Die Verordnung sieht vor, dass ca. 60 Geräte- oder Maschinenarten (u. a. Baumaschinen, Betonmischmaschinen, Müllfahrzeuge, Teermaschinen, Laubbläser, Altglascontainer sowie Straßenreinigung) in Zukunft festgesetzten Geräuschgrenzwerten unterliegen werden. Zusätzlich sind sie mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der die Hersteller die garantiert nicht überschrittene Geräuschemission angeben müssen. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen darüber hinaus zusätzliche Geräuschgrenzwerte einhalten. Von besonderer kommunaler Bedeutung ist Abschnitt 3 der geplanten Verordnung. Danach dürfen bestimmte Gerätearten nur noch zu sehr eingeschränkten Zeiten betrieben werden.
Aus kommunaler Sicht stößt die Verordnung daher auf große Bedenken, da sie nicht zwischen Kommunen und Privathaushalten differenziert mit der Folge, dass auch Kommunen bzw. kommunale Unternehmen die entsprechenden Geräte (bspw. Laubbläser) nicht bzw. nur sehr eingeschränkt einsetzen können. In einem zwischen den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene und dem Bundesumweltministerium geführten informellen Gespräch zeigte sich das BMU bislang wenig einsichtig. Die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene bereiten derzeit nochmals eine formelle Stellungnahme vor. Über den weiteren Fortgang wird berichtet.
Az.: II/2 70-40 qu/g