Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 632/2002 vom 05.10.2002
Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung in Kraft
In den Mitteilungen des StGB NRW vom Juli 2002 Nr. 424, S. 205, war darüber berichtet worden, daß die Bundesregierung eine Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung beschlossen hat. Zwischenzeitlich ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I 2002, S. 3478 ff.). Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung selbst ist als Artikel 1 Bestandteil der Gesamt-Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung. Die neue Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung stellt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes dar. Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) ist am 06. September 2002 in Kraft getreten (Art. 3 der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung).
Die neue Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) soll die Bürgerinnen und Bürger künftig besser vor Lärm von Maschinen und Geräten schützen. Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung wird die EU-Richtlinie über Geräuschimmissionen 2000/14/EG, die bis zum 03. Juli 2001 in Deutschland hätte umgesetzt werden müssen, in deutsches Recht überführt. Die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischern und Hydraulikhämmern - über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schall-Leistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden.
Über die Vorgaben der Europäischen Union hinaus enthält die deutsche Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. So gilt u.a. für reine Wohn-, Kur- und Klinikgebiete, daß diese Geräte- und Maschinen sonn- und feiertags gar nicht und an Werktagen in der Zeit vom 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen (§ 7 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung).
In § 8 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung ist allerdings vorgesehen, daß die einzelnen Bundesländer Ausnahmen zum zeitlich begrenzten Betrieb der im Anhang zur Geräte- und Maschinenschutzlärm-Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen regeln können. Voraussetzung für die Ausnahmen ist unter anderem, daß
- lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat (§ 8 Ziff. 2 Buchst. a) oder
- der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist (§ 8 Ziff. 2 Buchst. b).
Vor diesem Hintergrund können nunmehr durch das Land Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von den Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen zugelassen werden, etwa dann, wenn deren Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Landesrechtliche Ausnahmeregelungen liegen zur Zeit noch nicht vor.
Mit der Ausnahmeregelung in § 8 Ziff. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung ist insbesondere der Forderung der kommunalen Spitzenverbände nachgekommen worden, wonach bestimmte Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse frühzeitiger bzw. ohne zeitliche Beschränkungen betrieben werden müssen. Hierzu gehören z.B. die im Anhang zur Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung aufgeführten Laubbläser (Nr. 34), Laubsammler (Nr. 35), Kehrmaschinen (Nr. 46) und Schneefräsen (Nr. 51). Hier geht es u.a. darum, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Straßen insbesondere im Berufsverkehr zu gewährleisten, so daß der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse liegt und daher ein Nichtbetrieb dieser Maschinen etwa an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung) einen reibungslosen Ablauf des Berufsverkehrs in den Städten und Gemeinden nicht mehr gewährleisten könnte. Vor diesem Hintergrund wird abzuwarten sein, welche konkreten Ausnahmeregelungen durch das Land Nordrhein-Westfalen getroffen werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Städte- und Gemeindebund Dienstleistungs GmbH am 10.12.02 ein Fachseminar zum Thema Immissionsschutz veranstaltet. Auf diesem Fachseminar wird auch die neue Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung (32. BImSchV) einen Themenschwerpunkt bilden (siehe hierzu: Mitt.StGB NRW September 2002 Nr. 574, S. 276).
Az.: II/2 70-00 qu/g