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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 663/2007 vom 02.10.2007
Gericht verbietet Speicherung von IP-Adressen
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 27.03.2007 dem Bundesjustizministerium untersagt, die IP-Adressen der Surfer, die die Homepage der Behörde aufsuchen, über die Nutzungsdauer hinaus zu protokollieren (Az. 5 C 314/06). Damit dürfte die Möglichkeit der Benutzer-Analyse im Hinblick z.B. auf die Ursprungsländer oder -netze der Seitenbesucher starkt eingeschränkt sein. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den IP-Adressen um personenbeziehbare Daten im Sinne des Datenschutzes handelt und keine Berechtigung zur Speicherung über eine einzelne Sitzung hinaus besteht. Auch Sicherheitsgründe rechtfertigten eine personenbeziehbare Erfassung des Verhaltens sämtlicher Nutzer nicht, auch nicht für kurze Zeit. Das Urteil ist im Internet unter www.daten-speicherung.de verfügbar.
Im Anschluss an das Urteil zeigten sich die übrigen Bundesministerien vom Urteil offenbar wenig beeindruckt. Auf eine entsprechende Nachfrage von Bündnis90/Die Grünen erklärte das Innenministerium, dass aus "Sicherheitsgründen" weiter gespeichert würde (www.heise.de/newsticker/meldung/97243).
Az.: I/2 800-01