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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 485/2000 vom 05.09.2000
Gesetz über Berufe in der Altenpflege
Der Deutsche Bundestag hat am 6.7.2000 das Gesetz zur bundeseinheitlichen Neuordnung der Altenpflegeausbildung in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundestags-Drucksache 14/3736) verabschiedet. Das Gesetz soll zum 1.8.2001 in Kraft treten. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 29.9.2000 über die Zustimmung beschließen.
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat den Gesetzentwurf als eine geeignete Grundlage für die überfällige bundeseinheitliche Regelung zur Ausbildung in der Altenpflege begrüßt. Ein bundeseinheitliches Gesetz über die Berufe in der Altenpflege bleibt weiter dringlich, da dieses zur Steigerung der Attraktivität des Altenpflegeberufes beitragen kann. Ein einheitliches Berufsbild in der Altenpflege wird mit dazu beitragen, mehr Pflegepersonal zu gewinnen.
Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen in den Ländern kommt es derzeit zu unterschiedlichen Zulassungs- und Verkürzungsregelungen; ein durchgängig rechtlich abgesicherter Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht nicht; die Vergleichbarkeit der Ausbildung ist nicht gewährleistet. Oberster Grundsatz einer bundeseinheitlichen Regelung ist nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände die Rahmenbedingungen für den Kranken- und Altenpflegeberuf einheitlich zu gestalten. Zu den wesentlichen Inhalten des Altenpflegegesetzes:
- Das Gesetz regelt die Ausbildung und die Zulassung zu den Berufen in der Altenpflege. Es lehnt sich in seiner Struktur an das Krankenpflegegesetz an.
- Das Gesetz legt die Ausbildungsziele für die Altenpflegeausbildung fest. Diese sind auf eine ganzheitliche Pflege ausgerichtet. Die konkreten Ausbildungsinhalte werden in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gesondert geregelt.
- Die Ausbildung zur Altenpflegerin / zum Altenpfleger dauert 3 Jahre. Dies gilt auch für Umschulungen. Die Ausbildung besteht aus theoretischem und fachpraktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung, wobei die Ausbildung in der Praxis überwiegt. Eine Teilzeitausbildung ist möglich.
- Die praktische Ausbildung erfolgt in Altenheimen bzw. stationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Diensten. Die ist verpflichtend. Zusätzlich können weitere Ausbildungsabschnitte in anderen Einrichtungen für alte Menschen stattfinden.
- Die Altenpflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Sie führt den theoretischen Unterricht durch und stellt die Praxisbegleitung sicher. Die Regelung der Strukturen und der Finanzierung der schulischen Ausbildung bleibt eine Angelegenheit der Länder.
- Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in der Altenpflege ist der Realschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Personen mit Hauptschulabschluss werden nur zugelassen, wenn sie eine anderweitige 2-jährige Berufsausbildung nachweisen oder den Altenpflegehelfer- bzw. Krankenpflegehelferberuf erlernt haben.
- Die Schülerin / der Schüler hat einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit.
- Das Gesetz sieht Rahmenregelungen für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zum Altenpflegehelfer vor. Die Einzelheiten können die Länder selbst bestimmten. Die Ausbildung muss jedoch mindestens 1 Jahr dauern.
- Die Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin", "Altenpfleger", "Altenpflegehelferin", "Altenpflegehelfer" werden geschützt.
- Das Gesetz soll am 1. August 2001 in Kraft treten.
Az.: III 872