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StGB NRW-Mitteilung 598/2012 vom 12.11.2012
Gesetz über den Beruf Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
Der am 10. Oktober 2012 beschlossene Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein neues Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG) soll das derzeit geltende Rettungsassistentengesetz aus dem Jahr 1989 ersetzen. Der inzwischen veränderte aktuelle Stand von Wissen und Technik erfordert eine veränderte Berufsausbildung im Bereich der Rettungsassistenten, damit in medizinischen Notfällen eine qualifizierte und flächendeckende Hilfe erfolgen kann.
Der DStGB hatte im Rahmen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände im Vorfeld verlangt, dass eventuell für die Kommunen entstehende Mehrkosten refinanziert werden müssen. Im nun beschlossenen Gesetzentwurf geht das BMG davon aus, dass zusätzliche Haushaltsausgaben für die Länder nicht ersichtlich seien. Hierzu gilt es im Gesetzgebungsverfahren eine Klärung herbeizuführen. Kernpunkte des Gesetzentwurfs zum Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters zielen auf
- die Verlängerung der Ausbildung von zwei auf drei Jahre,
- die Modernisierung des Berufsbildes,
- die Einführung einer neuen Berufsbezeichnung der „Notfallsanitäterin“ und des „Notfallsanitäters“,
- eine kompetenzorientierte Ausbildung, deren Einzelheiten in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu regeln ist,
- eine strukturelle Anpassung des Gesetzentwurfs an die übrigen Berufszulassungsgesetze des Bundes im Bereich der nichtärztlichen Heilberufe,
- die Einführung eines Anspruchs auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung über die gesamte Ausbildungsdauer.
Um diese vielfältigen Weiterentwicklungen nach außen kenntlich zu machen, wird die neue Berufsbezeichnung der „Notfallsanitäterin“ und des „Notfallsanitäters“ eingeführt. Der Gesetzentwurf sieht zusätzlich eine Änderung des Hebammengesetzes vor, um der veränderten Tätigkeit der Hebammen und Entbindungspfleger Rechnung zu tragen, die sich zunehmend aus dem Krankenhaus in den ambulanten Bereich verlagert. Künftig sollen Teile der praktischen Ausbildung außerhalb der Kliniken bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden.
Das BMG stellt den Entwurf des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters auf seiner Website www.bmg.bund.de (Pressemitteilung vom 10.10.2012) zur Verfügung. (Quelle: DStGB Aktuell vom 12.10.2012)
Az.: I 131-00