Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 565/2001 vom 05.09.2001
Gesetz zu Abfall-Lagern
Am 14. Juli 2001 ist das Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallagern vom 13. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt 2001, I, S. 1550) in Kraft getreten. Dieses Gesetz zur Sicherstellung der Nachsorgepflichten bei Abfallagern ist ein Artikelgesetz und ändert in Art. 1 das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Die wesentliche Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes besteht in § 12 Abs 1 BImSchG und in § 17 Abs. 4 a BImSchG. Gegenstand der Regelungen ist, daß nunmehr bei allen Anlagen zum Behandeln und Lagern von Abfällen (Abfallentsorgungsanlagen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz; Nr. 8 des Anhangs der 4. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) dem Betreiber eine Sicherheitsleistung auferlegt werden kann oder nachträglich eine solche Sicherheitsleistung angeordnet werden kann. Ziel dieser Sicherheitsleistung ist es, die Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImSchG sicherzustellen. Hierzu gehört, daß nach Betriebseinstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch die Anlage sich ergeben. Weiterhin ist sicherzustellen, daß eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. gemeinwohlverträgliche Beseitigung vorhandener Abfälle durchgeführt wird und gewährleistet ist, daß der ordnungsgemäße Zustand des Betriebsgeländes wieder hergestellt wird.
Die neuen gesetzlichen Regelungen sind insbesondere eine Reaktion darauf, daß in der Vergangenheit Abfallager von privaten Unternehmen betrieben worden sind, diese dann Konkurs angemeldet hatten und erhebliche Aufwendungen aus Steuermitteln getätigt werden mußten, damit die auf den Betriebsgrundstücken lagernden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden konnten. Ausgehend von dieser Sachlage ist nunmehr gesetzlich festgelegt, daß bei dem Betrieb von Anlagen zum Behandeln und Lagern von Abfällen dem Betreiber auferlegt werden kann, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, die insbesondere im Falle des Konkurses des privaten Unternehmens dafür eingesetzt werden kann, das Betriebsgelände wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und die dort lagernden Abfälle auf der Grundlage der Sicherheitsleistung ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann auch nachträglich erfolgen.
Az.: II/2 31-02-7