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StGB NRW-Mitteilung 620/2002 vom 05.10.2002
Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes
Am 27.8.2002 ist das Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes im Bundesgesetzblatt Nr. 60 Teil 1 verkündet worden und am Tage nach der Verkündung in Kraft getreten. Mit dem Artikelgesetz werden das Apothekengesetz (ApoG) sowie weitere Gesetze geändert.
Zentraler Punkt ist die Änderung des § 14 Abs. 4 ApoG. Nunmehr dürfen Arzneimittel von der Krankenhausapotheke auch an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Polikliniken (§ 117 SGB), an psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V),an Sozialpädiatrische Zentren (§ 119 SGB) und an ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 SGB V) zur unmittelbaren Anwendung abgegeben werden. Die Legalisierung dieser Arzneimittelabgabemöglichkeiten, die bislang den öffentlichen Apotheken vorbehalten war, stellt eine deutliche Verbesserung für die ambulanten Krankenhauspatienten dar. Auf Bundesebene haben sich neben der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) auch die Spitzenverbände der Krankenkassen für die gesetzliche Änderung eingesetzt.
Des Weiteren darf bei der Entlassung von Personen nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln aus Beständen der Krankenhausapotheke mitgegeben werden, sofern im unmittelbaren Anschluß an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.
Az.: III/2 535