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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 244/2013 vom 22.03.2013
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist § 53 Abs. 1 e LWG NRW mit Datum vom 16.03.2013 in das Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) eingefügt worden (GV NRW 2013, S. 133ff.). Zu beachten ist, dass zunächst der Erlass der Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW n.F. und deren Inkrafttreten abzuwarten ist, weil in dieser Rechtsverordnung alle Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B. Prüffristen, Prüfung durch anerkannte Sachkundige, Verwendung einer landeseinheitlichen Prüfbescheinigung usw.) geregelt werden sollen.
§ 53 Abs. 1 e LWG NRW hat folgenden Regelungsgehalt:
1.§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 LWG NRW n.F.
§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 LWG NRW regelt, dass die Stadt bzw. Gemeinde durch Satzung Fristen für eine Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen regeln kann, wenn die Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW keine Fristen vorsieht. Regelt die Rechts-Verordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Frist, so kann die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 e Nr. 2 LWG NRW durch Satzung bestimmen, dass ihr eine Prüfbescheinigung vorzulegen ist.
2. § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW n.F.
Nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 LWG NRW kann die Gemeinde in einer Satzung Fristen für eine Funktionsprüfung bei privaten Abwasseranlagen festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind.
Muss z.B. der öffentliche Abwasserkanal in einer öffentlichen Straße erneuert werden, so besteht grundsätzlich ein Interesse der Gemeinde daran, dass auch die Anschlussleitungen zu den privaten Grundstücken (Grundstücksanschlüsse und Hausanschlüsse) einer zeitgleichen, ganzheitlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer zeitgleichen Erneuerung zugeführt werden und deshalb im zeitlichen Vorfeld eine Funktionsprüfung an diesen durchgeführt wird. Ein solches Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn im Gleichklang mit der öffentlichen Kanalerneuerung die öffentliche Straße erneuert wird, denn in diesem Fall ist es sinnvoll, auch die Grundstücks- und Hausanschlüsse zu erneuern, damit später nicht die erneuerte Straße, der Radweg, der Bürgersteig wieder aufgerissen werden müssen, weil Grundstücks- und/oder Hausanschlüsse erneuert werden müssen.
Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen sind grundsätzlich auch dann zu planen oder durchzuführen, wenn Fremdwasser (insbesondere Grund- und Drainagewasser) aus dem öffentlichen Kanalnetz (Schmutzwasserkanal, Mischwasserkanal) herausgenommen werden muss, um die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Kläranlage sicherzustellen. Insoweit hatte das OVG Lüneburg mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: 9 KN 162/10) entschieden, dass die Gemeinde (auch ohne eine landesrechtliche Regelung) berechtigt ist, Funktions- und Zustandsüberprüfungen bei privaten Abwasserleitungen satzungsrechtlich anzuordnen, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Abwasserbeseitigungspflicht und deren ordnungsgemäßer Erfüllung gehalten ist, die Einleitung von Fremdwasser (insbesondere Grund- und Drainagewasser von privaten Grundstücken) in das öffentliche Kanalnetz (öffentlicher Schmutzwasserkanal, öffentlicher Mischwasserkanal) zu unterbinden, weil es dabei nicht um Abwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG handelt (so bereits: OVG NRW, Urteil vom 12.9.1997 — Az.: 22 A 5779/96 — StGRat 4/1999, S. 24f.).
3. § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 Alternative 3 LWG NRW n.F.
Darüber hinaus kann die Gemeinde auch ein Interesse daran haben, dass eine Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen zeitgleich oder in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Funktionsprüfung bei den öffentlichen Abwasserkanälen durchgeführt wird. Deshalb besteht die Möglichkeit, einer Satzungsregelung nach § 53 Abs. 1 e Nr. 1 Alternative 3 LWG NRW auch dann, wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.
4. Vorlage-Pflicht für Prüfbescheinigungen (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW n.F.)
Die Stadt bzw. Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW). Möchte eine Gemeinde sicherstellen, dass sie ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt, so empfiehlt sich eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zu treffen, um feststellen zu können, ob der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im öffentlichen-rechtlichen Benutzungsverhältnis zur Gemeinde seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt, d.h. insbesondere gewährleistet ist, dass das Schmutzwasser von dem privaten Grundstück in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet wird und nicht etwa im Vorgarten wegen einer defekten privaten Abwasserleitung versickert.
5. Inspektionsöffnungen und Einsteigeschächte (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW n.F.)
Diese abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW ist die Nachfolge-Vorschrift zu § 61 a Abs. 2 LWG NRW, der durch die Streichung des § 61 a LWG NRW weggefallen ist.
6. Übergangs-Vorschrift für Satzungen nach altem Recht (§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW n.F.)
§ 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW n. F. beinhaltet eine Übergangs-Vorschrift nach Wegfall des § 61 a LWG NRW. Es wird bestimmt, dass Satzungen zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen fortbestehen können, wenn diese vor dem Inkrafttreten des geänderten Landeswassergesetzes (16.03.2013) erlassen worden sind.
Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits eine Prüfpflicht für private Abwasserleitungen bestanden hat und der Umsetzungsstand in den Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich ist. Insbesondere wird eine Stadt bzw. Gemeinde durch die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW n.F. die Möglichkeit an die Hand gegeben, bestehende Satzungen fortführen zu können. Dieses kann z.B. dann erforderlich sein, wenn für ein Teilgebiet eine Satzung in der Vergangenheit auf der Grundlage des § 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F. erlassen worden war und bereits 80 % der Grundstückseigentümer eine Funktionsprüfung bei ihren privaten Abwasserleitungen durchgeführt haben. In diesem Fall gebietet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass auch die restlichen 20 % der Grundstückseigentümer ebenfalls ihrer Prüfpflicht nachkommen. Soweit eine Gemeinde dieses sicherstellen möchte, kann sie somit ihre Satzungen nach altem Recht (§ 61 a Abs. 5 LWG NRW a.F. fortführen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 26.3.2012 — Az.: 14 A 2688/09 - ; VG Minden, Urteil vom 30.01.2013 — Az.: 11 K 2605/12 - ) satzungsrechtliche Regelungen bereits in der Vergangenheit beim Übergang von § 45 LBauO NRW a.F. auf § 61 a LWG NRW a.F. gerügt hatte , wenn diese nicht an das neue Recht angepasst worden waren, empfiehlt es sich, den Fortbestand bestehender Satzungen nach altem Recht auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW durch einen Ratsbeschluss erneut zu bestätigen, d.h. durch die erneute Beschlussfassung über die Satzung sowie unter Bezugnahme auf die Regelung in § 53 Abs. 1 e Satz 2 LWG NRW in der Satzungs-Präambel die Fortgeltung der alten Satzung zu dokumentieren. Diese Empfehlung ergeht vor dem Hintergrund, dass das OVG NRW (Beschluss vom 12.02.1996 — Az.: 22 A 4244/06 — Natur und Recht 1997, S. 422ff.) zu § 51 Abs. 2 LWG NRW (Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bei häuslichem Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben) entschieden hat, dass eine Gemeinde eine gesetzliche Ermächtigung durch eine ausdrückliche und klare satzungsrechtliche Regelung ausfüllen muss.
Insgesamt muss aber auch in diesem Fall zunächst das Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 LWG NRW abgewartet werden, weil in dieser alle Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (Prüffristen, Prüfbescheinigung, Anerkennung von Sachkundigen usw.) geregelt werden.
7. Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW n.F.)
Nach § 53 Ab. 1 e Satz 3 LWG NRW ist die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über ihre Pflichten nach §§ 60 und 61 des Wasserhaushaltsgesetzes zu unterrichten und zu beraten. Die Regelung ist die Nachfolge-Vorschrift zu § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW, die durch die Streichung des § 61 a LWG NRW weggefallen ist. Auch nach § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW a.F. war die Gemeinde verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Kosten für zusätzliches Personal muss die Stadt/Gemeinde auch nicht aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzieren, denn nach § 53 c Satz 2 Nr. 1 LWG NRW können die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 53 Abs. 1 e Satz 3 LWG NRW über die Schmutzwassergebühr abgerechnet werden. Insoweit sollte jede Stadt bzw. Gemeinde ein Interesse daran haben, ihre Bürgerinnen und Bürger möglichst gut zu beraten, um sie vor betrügerischen Machenschaften sowohl bei der Durchführung von Dichtheitsprüfungen als auch bei der später Sanierung einer kaputten privaten Abwasserleitung zu schützen.
Az.: II/2 24-30