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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 55/2003 vom 05.01.2003
Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 13.12.2002 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des ÖPNV (Regionalisierungsgesetz NRW) nach der 2. Lesung entsprechend der Beschlußempfehlung in der Fassung der Beschlüsse des Verkehrsausschusses mit den Stimmen der SPD und der Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen der CDU und der Fraktion der FDP angenommen .
Der Verkehrsausschuß des Landtags hat jetzt seine Beschlussempfehlung abgegeben (LT-Drucksache 13/3277). Abgesehen von einigen Änderungen zugunsten mobilitätsbeeinträchtigter Menschen bei den Zielbestimmungen in § 2 und § 8 Abs. 1 wurden nur geringfügige Änderungen zum Regierungsentwurf vorgenommen, und zwar folgende:
- § 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG NRW (neu)
Die gemeinsame Management-Gesellschaft, die die Zweckverbände und das Land zwecks Zusammenarbeit als juristische Person des privaten Rechts gründen sollen, "hat" jetzt insbesondere die koordinierte Planung, Organisation und Ausgestaltung des überregionalen SPNV durch die Zweckverbände "zu gewährleisten". Im Regierungsentwurf war nur von "soll gewährleisten" die Rede.
- § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (neu)
Durch Einfügung eines neuen Satzes 3 sollen die Betriebskostenzuschüsse für Magnetschwebebahnen "entsprechend des landesweiten Durchschnitts der SPNV-Förderung" ermittelt werden.
Bezogen auf das bedarfsgerechte SPNV-Angebot wird nicht mehr - wie im Regierungsentwurf - auf die im Jahr 2000 erbrachten SPNV-Betriebsleistungen abgestellt, die nicht unterschritten werden dürfen. Der Beschlussvorschlag des Verkehrsausschusses sieht vor, dass das bedarfsgerechte SPNV-Angebot je Kooperationsraum die auf der Grundlage des ersten SPNV-Finanzierungsplans erbrachten SPNV-Betriebsleistungen nicht unterschreiten darf. Dies bedeutet unter Berücksichtigung der vom Verkehrsausschuss auch vorgeschlagenen Änderung der Gesetzesbegründung, dass sich der SPNV-Mindestleistungsstandard nach dem Integralen Taktfahrplan Stufe 2 mit einem Leistungsumfang von 98,8 Mio. Zugkilometer richten soll.
- § 13 ÖPNVG NRW (neu)
Die im Regierungsentwurf ab 2003 - nur für Fahrzeuge des allgemeinen ÖPNV - vorgeschlagene Abschaffung der Variante "Vorhaltekostenförderung" wird durch den Beschlussvorschlag des Ausschusses abgemildert: Es soll eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2006 gewährt werden, in der eine bestimmte jährlich abnehmende Höchstquote der Gesamtzuwendung für die Vorhaltekostenvariante festgeschrieben wird: im Jahr 2003 bis zu 50 %, im Jahr 2004 bis zu 40 %, im Jahr 2005 bis zu 25 % und im Jahr 2006 letztmalig bis zu 10 %. Die kommunalen Spitzenverbände hatten in ihren Stelllungsnahmen den Wegfall der Fördervariante "Vorhaltekostenförderung" abgelehnt. Das Land legt allerdings großen Wert darauf, die Förderung auf die Investition in Fahrzeuge zu beschränken, um die Modernisierung des Fahrzeugparks zu unterstützen. Mit der Übergangsregelung kommt das Land dem Petitum der Kommunen und der kommunalen Verkehrsunternehmen entgegen.
Az.: III/1 645 - 60