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StGB NRW-Mitteilung 100/2008 vom 18.12.2007
Gesetz zur Anfechtung von Scheinvaterschaften
Der Bundestag hat Mitte Dezember 2007 das Gesetz zur Anfechtung von Scheinvaterschaften verabschiedet. Dieses Gesetz ermöglicht dieAnfechtung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen. Behörden erhalten zukünftig die Befugnis, Vaterschaftsanerkennungen dann anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. Es soll verhindert werden, dass Regelungen zum Aufenthalt in Deutschland durch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen umgangen würden. Damit soll eine unerwünschte Folge der Kindschaftsrechtsreform von 1998 korrigiert. Auf der anderen Seite ist auch die jetzige Regelung nicht unumstritten, da möglicherweise eine unter den Schutz des Artikels 6 GG fallende Familie durch die nachträgliche Anfechtung auseinander gerissen wird.
Die für die Anfechtung zuständigen Behörden müssen durch die Länder bestimmt werden. Dies ist u.a. Ausfluss des Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG, nach dem der Bund nicht mehr direkt Aufgaben auf die Kommunen übertragen darf. Die Anfechtung von Scheinvaterschaften ist dann möglich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Die Anfechtung setzt weiter voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen wurden. Der Anerkennende darf zudem nicht der leibliche Vater des Kindes sein. Soweit das für die Anfechtung zuständige Familiengericht der Klage zutrifft, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.
Az.: III 737