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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 630/2021 vom 02.11.2021
Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien
An die Geschäftsstelle wurde die Frage steuerrechtlicher Auswirkungen durch dieses Gesetz gerichtet. Auf Nachfrage hat das zuständige Finanzministerium dazu Folgendes mitgeteilt: „Das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 enthält keine Regelungen zur Besteuerung der Nachzahlungsbeträge, so dass insofern die allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen gelten. Die Zahlungen des Dienstherrn aufgrund des Gesetzes unterliegen daher nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer. Da sich die Nachzahlungsansprüche auf Nettobeträge beziehen, hat der Dienstherr insofern sicherzustellen, dass die jeweiligen in den Anlagen 1 bis 10 ausgewiesenen Beträge den Anspruchsberechtigten netto zufließen. Sofern es sich bei dem Auszahlungsbetrag um Arbeitslohn für mehrere Jahre handelt, weise ich ergänzend darauf hin, dass unter den Voraussetzungen des § 34 EStG (i.V.m. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG) eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung vorzunehmen ist.“
Az.: 14-1-5-14