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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 92/1999 vom 05.02.1999
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes
Im Rahmen des Haushaltssicherungsgesetzes hat der Landesgesetzgeber auch das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes mit Wirkung zum 01. Januar 1999 geändert. § 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes (UVG) hat nunmehr folgenden Wortlaut:
"(1) Von den Geldleistungen, die gemäß § 8 des UVG vom Land zu tragen sind, tragen die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV.NW.S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften 50 vom Hundert.
(2) Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 11. April 1980 (GV.NW. S. 482) zuständigen Gebietskörperschaften werden an den nach § 7 UVG eingegangenen Beträgen, soweit sie dem Land zustehen, mit 50 vom Hundert beteiligt."
Die kommunalen Spitzenverbände hatten im Vorfeld die vorgesehene Beteiligung der Kommunen an den Geldleistungen nach dem UVG strikt abgelehnt und die Einbeziehung in die hälftige Kostentragung zwischen Bund und Ländern bei bundesweiter Betrachtung als einen einmaligen Vorgang angesehen, der aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt wurde (vgl. Mitt. v. 20. November 1998, Ziff. 665).
Nachdem der Gesetzgeber dem Votum der kommunalen Spitzenverbände nicht gefolgt ist, stellen sich insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Gesetzesänderung. Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle auf Anfrage mitgeteilt, daß ein "Gesonderter Bewirtschaftungserlaß" zur Durchführung des UVG vorbereitet werde, der die haushaltsmäßige Abwicklung zum Gegenstand haben wird. Vor Inkrafttreten wird der Entwurf den kommunalen Spitzenverbänden zur Stellungnahme zugeleitet und bedarf im Anschluß noch der Zustimmung des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Justiz.
Az.: III/2 733