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StGB NRW-Mitteilung 10/2020 vom 21.01.2020
Gesetz zur Bekämpfung der Hasskriminalität
Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Hasskriminalität in die Anhörung der Länder und Verbände gegeben. Gerade aufgrund der weiterhin zahlreichen Bedrohungen von Kommunalpolitikern sind die Verschärfungen im Strafrecht und bessere Meldeverfahren bei Beleidigungen in sozialen Netzwerken positive Entwicklungen.
Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht im Wesentlichen Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKA-Gesetz) vor.
Der Entwurf sieht als eine zentrale Neuerung die Einführung einer Meldepflicht der Anbieter sozialer Netzwerke vor. Anbieter sollen verpflichtet werden, ein System einzurichten, wonach bestimmte strafbare Inhalte an das Bundeskriminalamt zu melden sind. Erfasst sein sollen Inhalte, bei denen es konkrete Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes gibt und die anhaltend negative Auswirkungen auf die Ausübung der Meinungsfreiheit haben können.
Im § 188 StGB soll klargestellt werden, dass dieser auch für Kommunalpolitiker gilt. Der § 188 StGB sieht eine Strafverschärfung bei übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens vor.
Der Entwurf schlägt zudem vor, den Straftatenkatalog des § 126 des StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) dahingehend zu erweitern, dass zukünftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung strafbar sein kann. Auch der Anwendungsbereich des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) soll erweitert werden, sodass zukünftig nicht nur die Billigung begangener oder versuchter Straftaten vom Tatbestand erfasst wird, sondern auch die Billigung noch nicht erfolgter Straftaten.
§ 241 StGB (Bedrohung) soll dahingehend erweitert werden, dass zukünftig auch die Bedrohung mit einer rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert vom Tatbestand erfasst ist. Gleichzeitig wird die Höchststrafe für die Bedrohung mit einem Verbrechen von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Zudem soll zukünftig ein Qualifikationstatbestand, der als Höchststrafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, ermöglichen, die öffentliche oder durch das Verbreiten von Schriften begangene Bedrohung sachgerecht zu erfassen.
Anmerkung des DStGB
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zielt in die richtige Richtung. Gerade die Erweiterung des § 188 StGB auf Kommunalpolitiker, wie sie auch der Bundesrat gefordert hat, und die Erweiterung des Tatbestandes des § 241 StGB sind richtige und wichtige Maßnahmen, um den strafrechtlichen Schutz von Kommunalpolitikern zu verbessern.
Zur Schließung der Strafbarkeitslücken, insbesondere im Bereich der sogenannten diffusen Bedrohungen („fühl dich nicht zu sicher“, „wir können jederzeit zuschlagen“), fordert der DStGB in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, dass das „Politiker-Stalking“ strafbar sein sollte.
Neben der Schließung von Strafbarkeitslücken ist es zudem erforderlich, dass es eine konsequente Strafverfolgung von Straftaten gegen die Mandatsträger gibt und über die Problematik in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Die bedrohten Amts- und Mandatsträger müssen sich der Solidarität der Öffentlichkeit im Falle von Bedrohungen sicher sein können.
Quelle: DStGB Aktuell 0220 vom 10.01.2020
Az.: 14.0.35-002