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StGB NRW-Mitteilung 218/2004 vom 24.03.2004
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und kommunale Ordnungsbehörden
Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen haben den Entwurf eines Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung eingebracht (Bundesratsdrucksache 155/04, Bundestagsdrucksache 15/2573). Damit sollen die Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung in einem Stammgesetz zusammengefasst, die vielfältigen Erscheinungsformen der Schwarzarbeit definiert, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung gebündelt und erweitert und Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Kernstück ist in Artikel 1 das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung. Der Gesetzentwurf kann auf den Internetseiten des Bundesrates unter www.bundesrat.de und unter www.bundesfinanzministerium.de herunter geladen werden.
In § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung werden u.a. die Sozialhilfeträger, die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden, die Ausländerbehörden und die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung und nach der Gewerbeordnung nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung verpflichtet, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überall dort zu überprüfen hat, wo es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten handelt.
Die Prüfungen im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten wird den nach Landesrecht für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach der Handwerksordnung und nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden übertragen (§ 2 Abs. 3 des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes). Im Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums war noch vorgesehen, sämtliche Prüfungen der Zollverwaltung zu übertragen. Im Übrigen regelt das Gesetz jedoch nur, hinsichtlich welcher gesetzlichen Bestimmungen die Einhaltung geprüft wird. Bestimmte Prüfungs- oder Kontrollmaßnahmen werden nicht vorgegeben.
Außerdem werden die genannten Gewerbebehörden für die Verfolgung der in § 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes enthaltenen Bußgeldvorschriften für zuständig erklärt (§ 12).
Ob damit im Ergebnis die Aufgaben der genannten kommunalen Ordnungsbehörden gegenüber dem alten Recht zunehmen, bedarf noch einer näheren Überprüfung.
Az.: I/2 100-00