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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 159/2001 vom 05.03.2001
Gesetz zur digitalen Signatur beschlossen
Der Bundestag hat am 15. Februar 2001 ein neues Signaturgesetz beschlossen, welches die entsprechende EU-Richtlinie (1999/93/EG) in deutsches Recht umsetzt. Zu jeder digitalen Signatur gehört ein Schlüssel, dessen Zuordnung zum Nutzer sog. Zertifizierungsstellen bescheinigen. Nach der beschlossenen Regelung besteht für diese Zertifizierungsstellen in Deutschland keine aufwendige Genehmigungspflicht mehr. Das bisher gültige Signaturgesetz von 1997 knüpfte die Zulassung als Trustcenter an eine Reihe strenger Auflagen, u.a. zur baulichen Beschaffenheit. Diese hohen Anforderungen haben nach Meinung vieler Experten einen Durchbruch der digitalen Signatur bisher verhindert.
Das neue Gesetz verlangt im Prinzip nur, daß die Signatur sicher ist. Jede Zertifizierungsstelle unterliegt einer Handlungspflicht und muß eine entsprechende Versicherung nachweisen, um eventuelle Schäden übernehmen zu können. Wenn die Sicherheit elektronischer Signaturen erheblich gefährdet wurde, drohen Geldbußen bis zu 500.000 Euro.
Die bisherigen Signaturen von akkreditierten Trustcentern wird es weiterhin geben. Jede Vergabestelle kann eine solche Zertifizierung beantragen, sofern sie die strengen Vorgaben erfüllt. Es bleibt abzuwarten, welche Signaturvariante sich letztlich durchsetzt. Bevor elektronische Signaturen im großen Maßstab angewendet werden können, müssen noch eine Reihe von gesetzlichen Vorschriften angepaßt werden, in denen die Schriftform verlangt wird.
Eine elektronische Fassung des Signaturgesetzes wird in Kürze im Intranet des Verbandes im Bereich Fachinformation und Service Þ Datenverarbeitung und Internet verfügbar sein.
Az.: IV/1 830-05