Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 551/2023 vom 28.08.2023

Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes verkündet

Mit dem Gesetz (BGBl. 2023 I Nr. 221) wird ein neuer Absatz 6 in § 245a BauGB eingefügt, mittels dessen tierhaltende Betriebe dabei unterstützt werden sollen, ihre baulichen Anlagen im Sinne einer artgerechten Tierhaltung nach dem diesen Monat in Kraft getretenen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 220) umzubauen.

Tierhaltungsanlagen, bei denen es sich um landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, sind ohnehin planungsrechtlich im Außenbereich privilegiert. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen, die keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, ist aber seit einer Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Jahr 2013 im Außenbereich nicht mehr privilegiert und bedarf deshalb eines Bebauungsplans. Zweck der Gesetzesänderung 2013 war vor dem Hintergrund einer erheblichen Zunahme der Zahl solcher Anlagen im Außenbereich und der damit einhergehenden Konflikte die Stärkung der kommunalen Planungshoheit.

Die bisherigen Überleitungsvorschriften zu § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in § 245a Abs. 4 und 5 BauGB reichen nach Auffassung des Gesetzgebers für die Umstellung der Anlagen auf bestimmte nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz vorgesehene Haltungsformen nicht aus.

Nach dem neu eingefügten Absatz 6 in § 245a BauGB können Tierhaltungsanlagen, die nach bis 2013 geltender Rechtslage zugelassen worden sind, bei Vorliegen der weiteren im Gesetz genannten Umstände auch unter den bis 2013 geltenden Voraussetzungen hin zu den tierwohlorientierteren Haltungsformen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes geändert werden. Für nach neuerer Rechtslage zugelassene Tierhaltungsanlagen soll in solchen Fällen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Die Erleichterungen gelten unter den im Gesetzentwurf näher bestimmten Voraussetzungen nicht nur für den Umbau, sondern auch für den Rückbau einer Tierhaltungsanlage und die Errichtung eines gleichartigen Ersatzbaus.

Über die Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu dem Gesetzentwurf hatten wir mit Schnellbrief Nr. 127/2023 vom 08.05.2023 berichtet.

Das Gesetz tritt am 01.10.2023 in Kraft.

Az.: 20.1.1.1-009/001 ste

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