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StGB NRW-Mitteilung 81/1997 vom 20.02.1997
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts
Bundestag und Bundesrat haben am 30. bzw. 31.01.1997 eine Reform des öffentlichen Dienstrechts beschlossen. Vorausgegangen war eine Einigung im Vermittlungsausschuß von Bundestag und Bundesrat. Die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses kann bei Bedarf direkt bei der Geschäftsstelle, Bonner Büro, August-Bebel-Allee 6, 53175 Bonn, angefordert werden.
Insbesondere sind folgende Gesichtspunkte von Bedeutung:
- In das Beamtenrechtsrahmengesetz wird eine Ermächtigungsgrundlage aufgenommen, wonach die Einführung von Führungspositionen auf Zeit im Bereich der B-Besoldung sowie für Behördenleiter in der Besoldungsgruppe A 16 möglich ist,
- Aufnahme einer Ermächtigungsgrundlage in das Beamtenrechtsrahmengesetz zur unbeschränkten Einführung einer Teilzeitbeschäftigung (Einstiegsteilzeit),
- Erweiterung der Beurlaubungstatbestände,
- Erweiterung der Abordnungsmöglichkeiten auch zu unterwertigen Tätigkeiten auf zwei Jahre,
- Ermächtigung an die Landesregierungen zur Einstufung der Ämter von Vorstandsmitgliedern öffentlich-rechtlicher Sparkassen,
- Beibehaltung der Stellenobergrenzen, jedoch Anrechnung von Angestelltenstellen auf Beförderungsämter,
- Änderungen über das Aufsteigen bzw. Verbleiben in Dienstaltersstufen,
- rückwirkende Reduzierung der anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten an einer Fach- oder Hochschule auf maximal 3 Jahre,
- Kürzung der Zurechnungszeiten bei Versorgung wegen Dienstunfähigkeit von 2/3 auf 1/3,
- Unterschreitung der Mindestversorgung bei freistellungsbedingten Fehlzeiten,
- Versorgung wegen Dienstunfähigkeit nur aus der erreichten Dienstaltersstufe, ausgenommen bei Dienstunfällen.
Die Neuregelungen sollen grundsätzlich zum 01.07.1997 in Kraft treten. Für bis dahin in Ruhestand getretene Beamte gelten Übergangsregelungen. Die Länder sind verpflichtet, eine Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen bis zum 31.12.1998 vorzunehmen.
Aus Sicht der Hauptgeschäftsstelle kann das Ergebnis nur als absolut enttäuschend bewertet werden. Keine der fünf zentralen Forderungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und des Präsidiums des DStGB (Führungspositionen auf Zeit, dienstrechtliche Experimentierklausel, Änderungen im Bereich von Leistungsprämien und -zulagen, Abschaffung der Stellenobergrenzenregelungen, Abschaffung der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes) ist verwirklicht worden. Insbesondere treffen die Voraussetzungen für die Einführung von Führungspositionen auf Zeit (mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiter von Behörden) auf den kommunalen Bereich nicht zu.
Az.: I/1 040-00 wi/gt