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StGB NRW-Mitteilung 562/2013 vom 19.07.2013
Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05. Juni 2013 das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde gebilligt. Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes stieg die Zahl der rechtlichen Betreuungen von 1200000 am Jahresende 2005 auf ca. 1300000 Ende des Jahres 2011 an. Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe zum Betreuungsrecht hat in den Jahren 2009 bis 2011 beraten, ob und gegebenenfalls wie das Betreuungsrecht zum Wohle der Betroffenen verbessert werden kann und strukturell weiterentwickelt werden soll sowie ob sich aus der Evaluation des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes Handlungsbedarf für den Gesetzgeber ergibt. Mit dem Gesetz sollen die Vorschläge der Arbeitsgruppe, soweit sie gesetzliche Änderungen im Bundesrecht betreffen, umgesetzt werden.
Es besteht die Ansicht, durch Änderungen im Verfahrensrecht und im Betreuungsbehördengesetz die Funktionen der Betreuungsbehörde im Vorfeld und im gerichtlichen Verfahren selbst zu stärken und den Betroffenen Hilfen, die eine Betreuung vermeiden können, besser aufzuzeigen und zu vermitteln. Die beabsichtigten gesetzlichen Regelungen sollen auch dem Anstieg der Betreuungskosten, die wesentlich von der gesamten Anzahl der Betreuungen und dem Anteil beruflicher Betreuungen abhängen, entgegenwirken. Im Einzelnen ist insbesondere beabsichtigt, dass
- zur Feststellung des Sachverhalts im betreuungsrechtlichen Verfahren die Anhörung der Betreuungsbehörde vor Bestellung eines Betreuers oder vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verpflichtend wird,
- qualifizierte Kriterien für den Bericht der Betreuungsbehörde (persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen, Erforderlichkeit der Betreuung, andere geeignete Hilfen, Möglichkeit des Einsatzes ehrenamtlicher Betreuer, Sichtweise des Betroffenen) gesetzlich festgelegt werden,
- ärztliche Sachverständige in ihre gutachterliche Stellungnahme möglichst den Bericht der Betreuungsbehörde einbeziehen,
- das Gericht bei Anhaltspunkten für eine mögliche Aufhebung der Betreuung oder einen Betreuerwechsel eine Stellungnahme der Betreuungsbehörde anfordern sollte,
- die Aufgaben der Betreuungsbehörde (Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vollmachten, Hilfen ohne Betreuer, Zusammenarbeit mit Sozialleistungsträgern, Unterstützung von Betreuern auf deren Wunsch z.B. bei der Erstellung eines Betreuungsplans, Unterstützung des Betreuungsgerichts, Berichterstellung bei der gerichtlichen Anhörung, Gewinnung geeigneter Betreuer, Vorschlag geeigneter Betreuungspersonen nach Aufforderung des Betreuungsgerichts) gesetzlich konkretisiert und durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte wahrgenommen werden und
- ehrenamtliche Betreuer und Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Gericht, Behörde oder Betreuungs-verein unterstützt, angeleitet und beraten werden.
Statt — wie im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen - am 1. Januar 2015 soll das Gesetz bereits am 1.Juli 2014 in Krafttreten. Dies entspricht einer Anregung des Bundesrates.
Az.: III 780