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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 285/1996 vom 20.06.1996
Gesetzentwurf eines Jahresssteuergesetzes 1997 ( Achtung bitte Tabelle ans Ende der Datei einfügen)
Die Bundesregierung hat am 22. Mai 1996 das Jahressteuergesetz 1997 und die Umstellung der Kraftfahrzeugsteuer auf Schadstoffklassen beschlossen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen zum einen die Konsequenzen aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22.06.1995, 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91, BVerfGE 93 S. 121 und 165 zur Vermögensteuer/Erbschaft- und Schenkungsteuer gezogen werden. Außerdem sollen insbesondere steuerrechtliche Maßnahmen des Aktionsprogramms für Investionen und Arbeitsplätze der Bundesregierung vom 30. Januar 1996 , das durch das von den Koalitionsfraktionen am 25. April 1996 beschlossene Programm für mehr Wachstum und Beschäftigung konkretisiert wurde, umgesetzt werden.
Zum Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 1997 im einzelnen:
1. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat zur Erbschaftsteuer entschieden, daß § 12 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuergesetzes in Verbindung mit dem I. und II. Teil des Bewertungsgesetzes insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als er bei gleichem Steuertarif als Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer für Grundbesitz (§ 19 BewG) die auf der Grundlage von zum 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte, für Kapitalvermögen hingegen Gegenwartswerte bestimmt. Die geforderte Belastungsgleichheit ist im Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. Januar 1996 herzustellen. Mit der Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der dazugehörigen Bewertung des Grundbesitzes soll die ungleichmäßige Erbschaftsbesteuerung mit Wirkung zum 1. Janaur 1996 beseitigt werden.
- Der Grundbesitz soll entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, Vermögen gleichmäßig zu belasten, mit Gegenwartswerten erfaßt werden. In Übereinstimmung mit dem Beschluß der Finanzministerkonferenz der Länder vom 21. Dezember 1995 soll keine allgemeine Neubewertung des Grundbesitzes, sondern nur eine Bewertung anläßlich einer Erbschaftsteuerveranlagung (sog. "Bedarfsbewertung") erfolgen.
- Die persönlichen Freibeträge sollen zur Schonung eines üblichen Familiengebrauchsvermögens, insbesondere auch des üblichen Familienwohnheims, angehoben werden, z.B. für Ehegatten von 250.000 auf 1.000.000 DM und für Kinder von 90.000 auf 750.000 DM. Außerdem soll der besondere Versorgungsfreibetrag verdoppelt werden, z.B. für Ehegatten von 250.000 auf 500.000 DM. Die bisherigen 4 Steuerklassen werden zu 3 Steuerklassen zusammengefaßt. Der neue Spitzensteuersatz beträgt künftig 50 v.H. und nicht mehr 70 v.H.
- Der Bewertungsabschlag in Höhe von 25 v.H. für das den Freibetrag von unverändert 500.000 DM übersteigende Betriebsvermögen und für Anteile an sog. Familienkapitalgesellschaften wird auf 50 v.H. angehoben. Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag sollen künftig unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bei Schenkung und bei allen Erwerben von Todes wegen gelten. Die Erleichterungen für Betriebsvermögen werden damit im Hinblick auf den Unternehmensübergang erheblich verbessert.
2. Vermögensteuer
Die Anwendung des bisherigen Vermögensteuergesetzes soll zum 1. Januar 1997 entfallen. Die Vermögensteuer auf das "Privatvermögen" soll, um überhöhte Erhebungskosten zu vermeiden, mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer zusammengefaßt werden.
3. Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag auf die Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer soll ab 1. Januar 1997 von 7,5 auf 6,5 v.H. gesenkt werden. 1998 soll er auf 5,5 v.H. sinken. Im Gegenzug sollen die Länder Umsatzsteueranteile in Höhe von 2,3 Mrd. DM im Jahr 1997 und 2 Mrd. DM im Jahr 1998 an den Bund rückübertragen.
4. Verbesserung der Ansparabschreibungen für Existenzgründer
Die Attraktivität von Unternehmensneugründungen soll erhöht werden, indem die Eigenkapitalbildung in den Anfangsjahren gefördert und damit das Insolvenzrisiko verringert wird. Deshalb soll die durch das Standortsicherungsgesetz eingeführte Möglichkeit kleiner und mittlerer Betriebe, Ansparabschreibungen gem. § 7 g EStG in Anspruch zu nehmen, für Existenzgründer verbessert werden.
5. Erweiterte steuerliche Förderung sozialversicherungspflichtiger haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse ab 1997
Die steuerlichen Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze in Privathaushalten sollen durch eine Ausweitung des bisherigen Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG verbessert werden. Die bisherigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug - Haushaltszugehörigkeit von Kindern oder hilflosen Personen - sollen entfallen, die Obergrenze der Abzugsfähigkeit von 12.000 auf 24.000 DM verdoppelt werden. Die Modalitäten für den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und die Besteuerung sollen vereinfacht werden.
6. Verschiebung der Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages um 1 Jahr auf 1998
Die Erhöhungen des Kindergeldes für das 1. und für das 2. Kind von 200 auf 220 DM, des Kinderfreibetrages und des Grundfreibetrages sollen vom 1. Januar 1997 auf den 1. Januar 1998 verschoben werden.
7. Sonderabschreibungen für Schiffe und Flugzeuge
Die Sonderabschreibungen für Schiffe und Flugzeuge gem. § 82 f EStDV sollen für Bau- bzw. Kaufverträge nach dem 30. April 1996 entfallen.
8. Fortentwicklung des Steuerrechts
Für beschränkt Steuerpflichtige, die dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG in der durch das Jahressteuergesetz 1996 geänderten Fassung unterliegen, soll ab dem Veranlagungszeitraum 1996 ein Veranlagungswahlrecht eingeführt werden, um Überbesteuerungen im Einzelfall zu vermeiden.
9. Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an neueres EU-Recht
Das Umsatzsteuergesetz wird an neueres EU-Recht angepaßt. Die Möglichkeit einer Fiskalvertretung wird eingeführt.
10. Unternehmensteuerreform
Nach Aussage der Bundesregierung soll zum 1. Januar 1997 eine Gewerbesteuerreform in Verbindung mit einer Reform der Gemeindefinanzen verwirklicht werden. Regelungen dazu sollen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht werden. Grundlage ist nach Aussage der Bundesregierung im Kern der vom Finanzausschuß des Deutschen Bundestages abgekoppelte Teil der Unternehmensteuerreform des Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 1996 (BT-Drs. 13/1558 vom 31. Mai 1995). Die Bundesregierung weist darauf hin, daß die Gemeinden für die Einnahmeausfälle durch die Gewerbesteuerreform einen vollen Ausgleich erhalten sollen, wobei eine Beteiligung an der Umsatzsteuer für die Gemeinden eine entscheidende Verbesserung ihrer Einnahmestruktur bedeute. Angesichts der schwierigen Haushaltslage bedarf die Gewerbesteuerreform nach Aussage der Bundesregierung einer Gegenfinanzierung im Unternehmensbereich.
Die finanziellen Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 1997 sind dem nachfolgenden Finanztableau zu entnehmen:
Az.: V-905-02