Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 197/2006 vom 09.02.2006

Gesetzentwurf für das Umweltinformationsgesetz NRW

Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf für ein Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) vorgelegt. Hierzu hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 25.1.2006 im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen:

„Die Kommunen waren bisher und sind aktuell aufgrund verschiedener gesetzlicher Grundlagen verpflichtet, Informationen und Auskünfte bereitzuhalten und zu erteilen. Deshalb regelt das geplante UIG NRW keine völlig neuen Tatbestände, zumal hier die EU-Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 unter Bezugnahme auf das UIG des Bundes inhaltlich exakt übernommen wurde. Nach den bisherigen Erfahrungen der Städte, Gemeinden und Kreise ist nach Einführung des UIG NRW nicht von einer Flut von Anträgen der Bürgerinnen und Bürger auszugehen. Allerdings weisen wir daraufhin, dass sowohl die EU-Richtlinie als auch das Umweltinformationsgesetz des Bundes (§ 10) nunmehr die aktive Verbreitung von Umweltdaten vorsehen. Dies bedeutet einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Bereits das „normale Verwaltungshandeln“ sieht eine Verbreitung der umweltrelevanten Daten, die von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag erhoben werden, gegenüber der Öffentlichkeit im Auslegungsverfahren vor. Darüber hinaus werden regelmäßig umweltrelevante Themen in den öffentlichen Sitzungen der entsprechenden kommunalen Ausschüsse vorgestellt und diskutiert. Nunmehr werden die Kommunen jedoch verpflichtet, die Umweltdaten aktiv via Internet zu verbreiten. Erfahrungen von Kommunen in Nordrhein-Westfalen, die bereits heute einen sog. „digitalen Umweltatlas“ erstellen, zeigen, dass diese zusätzliche Aufgabe einen erheblichen personellen Aufwand erfordert. Es handelt sich hierbei nicht nur um einmalige, sondern aufgrund der Aktualitätsanforderungen um ständig neu zu erledigende Aufgaben. Zudem ist die Datenlage häufig so komplex, dass oftmals eine aktive Verbreitung der Daten ohne eine gezielte vorherige Aufarbeitung bei fachlich Unkundigen zu Fehlinterpretationen führen können.

1. Zu § 2 (Zugang zu Umweltinformationen und deren Verbreitung)

a) In § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfes wird der Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen geregelt. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes wird zusätzlich bestimmt, dass einem Antrag auf eine bestimmte Art des Informationszugangs entsprochen wird, es sei denn, es ist für die informationspflichtige Stelle angemessen, die Information auf andere Art zu eröffnen. Die zuletzt genannte Regelung ist nicht detailliert genug geregelt. In der einführenden Begründung zum Gesetzentwurf ist unter Gliederungspunkt D. (Kosten) auf Seite 3 f. zutreffend ausgeführt, es sei das Ziel der Landesregierung, dass verschiedene informationspflichtige Stellen, die jeweils über identische Umweltinformationen verfügen, ihre Informationen nicht unkoordiniert weitergegeben und hierdurch erhebliche Mehrkosten entstehen. Diese richtige Sichtweise in der Einführungsbegründung findet sich leider im Gesetztext in § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfes nicht wieder. Wir schlagen daher vor, in § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfes zusätzlich in einem Satz 3 (neu) zu regeln, dass „die informationspflichtige Stelle auch auf andere informationspflichtige Stellen i.S.d. § 1 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetz im Lande NRW verweisen kann, wenn die beantragten Informationen bei dieser Stelle abrufbar vorhanden sind“. Dieses kann z.B. bei Umweltdaten der Fall sein, die etwa vom Landesumweltamt vorgehalten werden.

b) Gemäß § 2 des Gesetzentwurfes soll das Bundes UIG auch in NRW übernommen werden. Gemäß § 4 Abs. 2 des Bundes UIG sind die Informationssuchenden bei der Präzisierung eines nicht hinreichend begründeten Antrags zu unterstützen. Diese Formulierung ist nach unserer Auffassung nicht durch Art. 3 Abs. 3 bzw. Abs. 5 der o.a. EU-Richtlinie gedeckt. Vielmehr wird durch den Text im Bundes-UIG der Eindruck erweckt, dass die Behörde den Bürger bei der Konkretisierung seines Antrags aktiv beraten muss. Die EU-Richtlinie weist aber nur darauf hin, dass dem Antragsteller die Nutzung von Verzeichnissen u.a. ermöglicht werden soll. Mehr können und sollten die Umweltbehörden nicht leisten. Einen entsprechenden Hinweis sollte das Landes-UIG vorsehen.

2. Zu § 4 Kosten (Gebühren und Auslagen)

Es ist richtig, dass in § 4 Abs. 1 des Gesetzentwurfes grundsätzlich geregelt wird, dass für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Gleichwohl ist die Regelung in § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfes nicht verwaltungspraktikabel, wenn dort bestimmt wird, dass Gebühren für die Erteilung einfacher schriftlicher Auskünfte nicht erhoben werden und auch Auslagen nicht erhoben werden für wenige schwarz-weiße-Duplikate in DIN A4 und DIN A 3-Formate oder als Reproduktion von verfilmten Akten oder die Weitergabe einzelner Daten auf elektronischem Weg. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Art. 5 Abs. 1 geregelt wird, dass lediglich der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen, die gem. Art. 3 Abs. 5 eingerichtet und geführt werden müssen sowie die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle gebührenfrei sind.

Vor diesem Hintergrund schlagen wir vor, in § 4 Abs. 2 lediglich zu regeln, dass nur die Erteilung mündlicher Auskünfte kostenfrei ist. Alle anderen, auch einfache schriftliche Auskünfte sowie Fotokopien, sind gebührenpflichtig zu stellen. Dieses gilt auch für Übermittlungen auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail), weil Kosten auch dadurch entstehen können, dass Informationen erst inhaltlich und EDV-technisch aufbereitet werden müssen, bevor sie auf elektronischem Weg verschickt werden können. Insoweit müsste auch die 7. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in Ziff. 15 C 1.1.1 dahin abgeändert werden, dass nur mündliche Auskünfte gebührenfrei sind.

3. Zu Art. 2 des Gesetzentwurfes (7. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung)

Der Grundsatz, das Recht auf Umweltinformationen nicht durch zu hohe Gebühren einzuschränken, wird grundsätzlich unterstützt. Gleichzeitig darf jedoch nicht verkannt werden, dass eine Deckelung der Gebühren auf 500 Euro einen möglichen Missbrauch des UIG nicht wirksam einschränkt. Umweltämter oder Umweltreferate können durch aufgeblähte Informationsbegehren in ihrer eigentlichen Arbeit stark behindert werden. Einen höheren Deckelungsbetrag, wie z.B. 1.000 Euro analog zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 19.02.2002, sollte deshalb vorgesehen werden. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Umweltinformationen sehr häufig aus dem Bereich des nach dem Landesbodenschutzgesetzes NRW zu führenden Altlastenkatasters, bzw. über das Vorliegen von Altlastengutachten und deren Bewertung, erteilt werden müssen. Die Zusammenstellung der insoweit nachgefragten Auskünfte erfordert in der Regel einen erheblichen Zeitaufwand. Dies gilt sowohl für das Erteilen schriftlicher Auskünfte sowie für das Bereitstellen von Informationsträgern. Der Gebührenrahmen solle deshalb dringend korrigiert werden“.

Az.: II/2 14-00 qu/g

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search