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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 14/2010 vom 05.01.2010
Gesetzentwurf für eine Schuldenbremse in NRW
Ergebnis der Föderalismusreform II war u. a. eine Schuldenregelung für Bund und Länder. Danach wird dem Bund ab dem Jahr 2016 eine strukturelle Neuverschuldung nur noch in Höhe von 0,35 % des Bruttoinlandsproduktes erlaubt sein; in den Ländern wird ab dem Haushaltsjahr 2020 jegliche strukturelle Neuverschuldung untersagt sein. Bereits ab dem Haushaltsjahr 2011 werden Bund und Länder auf Grundlage der grundgesetzlichen Vorschriften Konsolidierungsschritte unternehmen müssen, um die Vorgaben der Schuldenbremse ab dem Haushaltsjahr 2016 bzw. 2020 einhalten zu können.
Vor diesem Hintergrund hatten die Fraktionen von CDU und FDP im Landtag des Landes NRW mit Antrag vom 19.05.2009 die Landesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Landesverfassung mit dem Ziel der Umsetzung einer gleichartigen Schuldenregelung in Nordrhein-Westfalen einzubringen (LT-Drs. 14/9259). In der Anhörung zu diesem Antrag vor dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags am 17.09.2009 haben die kommunalen Spitzenverbände auch die möglichen Folgen der Umsetzung der „Schuldenbremse“ in Nordrhein-Westfalen für die kommunalen Haushalte thematisiert. Nunmehr hat die Landesregierung einen Gesetzentwurf für eine Umsetzung der Schuldenbremse in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung vorgelegt (LT-Drs. 14/10358). Der Entwurf sieht ein Verbot der strukturellen Neuverschuldung ab dem Haushaltsjahr 2020 allein für das Land selbst vor. Hinsichtlich der Auswirkungen der angestrebten Verfassungsänderung auf die Finanzlage der Kommunen wird im Entwurfsblatt bemerkt, solche bestünden nicht. Der Gesetzentwurf ist im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Landeshaushalt > Schuldenbremse abrufbar.
Der StGB NRW sieht jedoch erhebliche Gefahren durch mögliche Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung auf die kommunalen Haushalte. Zum einen besteht die Gefahr, dass das Land bei der Aufstellung zukünftiger Haushalte zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben Konsolidierungslasten vom Land auf die Kommunen schiebt. Angesichts der Einschränkung der Verschuldungsspielräume des Landes wäre es angesichts des vorliegenden Entwurfs der Landesregierung denkbar, dass das Land versucht sein könnte — statt den unbequemen Weg des Aufgabenabbaus einzuschlagen -, den kommunalen Finanzausgleich als Dispositionsmasse zur Einhaltung der Verschuldungsgrenze einzusetzen.
Auf diese Bedenken werden wir in den anstehenden Sachverständigenanhörungen, die derzeit noch nicht terminiert sind, hinweisen. Über den weiteren Gang der Beratungen werden wir zeitnah informieren.
Az.: IV/1 904-02/2