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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 855/2003 vom 20.11.2003
Gesetzentwurf nach Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen für den Monat November 2003 (lfd. Nr. 784/2003) über das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Lehrpersonal mit Kopftuch vom 24. September 2003 (Az.: 2 BvR 1436/02) informiert. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, daß ein Verbot für Lehrkräfte, in der Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, im geltenden Recht des Landes Baden-Württembergs keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage finde. Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel könne für den Gesetzgeber Anlaß zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.
Bislang gibt es auch in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Regelung zu der Thematik. Die CDU-Fraktion im Landtag hat daher mit Gesetzesentwurf vom 04.11.2003 (LT-Drucks. 13/4564) vorgeschlagen, daß Schulordnungsgesetz und das Schulverwaltungsgesetz zu ändern. Unter anderem ist vorgeschlagen worden, § 1 Abs. 6 des Schulordnungsgesetzes wie folgt zu ergänzen:
Lehrer an öffentlichen Schulen nach § 22 SchVG dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, daß ein Lehrer gegen Menschenwürde, Gleichberechtigung des Menschen nach Art. 3 GG, Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die äußere Bekundung christlicher Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen entspricht dem Erziehungsauftrag der Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 12 Abs. 6 Landesverfassung und widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 2. Das Neutralitätsgebot des Satzes 2 gilt nicht im Religionsunterricht nach Art. 14 Abs. 1 Landesverfassung.
Az.: IV/2-211-20